§. 253. Dcr Honorat.
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für den Honoratcn zu sorgen Den Protest MangelZahlung zu notisicircn ist dcr Ehrenzahlcr als solcherebenfalls nicht verpflichtet, es wäre die Pflicht des Gläu-bigers, sich als solcher dem nichtwissenden Schuldner an-zumelden, wohl aber ist er verpflichtet, diesen Protestsammt dem Wechsel dem Honoratcn gegen dessen Zahlungeinzuliefern. Manche Wechselordnungen verpflichtenaber zur Notifikation und Einsendung des einen wie an-dern Protestes.
8. 253.
Der Honorat.
I. Für wen kann intervenirt werden? Deut-licher: zu wessen Ehren, deutlicher: für wessen Rechnung,noch deutlicher: wen verpflichtend kann intervenirtwerden? mit andern Worten wer kann dcr Honoratseyn? Es ist das Alles die Frage: wessen uo^otium kanndie Ehrcnzahlung, wer kann der clominus ne^otii seyn?Die Antwort ist eine andere, je nachdem man sie nurdein Wechsel, oder auch den unterliegenden Verhältnissen
1 5) Der noZvliornm gestor haftet freilich für Unterlassun-gen, aber nur dann, wenn er ein Geschäft unfertig liegen läßt,nicht aber wenn er einem fertigen Geschäft nicht ein neues hin-zufügt; welche Acte als ein fertiges Geschäft anzusehen sind, istmeistens gerade nach seinem Willen zu bestimmen. Vgl. D. 6.§. 12. U,. 21. §. 2. O. (ls negotiis gosiis. (3. 5.) b,. 20. 6.6s negoliis A68lis (2. 19.) snllieit si cui vsl in psucis ainicilaboro consulaiiir.
16) Anders ist es, wenn er die Rechte des Wechselnehmersgeltend machen darf und will, und diese durch eine solche Be-nachrichtigung bedingt sind. Vgl. z. B. Ociäe com. ^rt.159 und 165.
17) Vgl. Heisc und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S.316.Note6—10. S. 323. 324. Note 17. S. 326. Note 19. Wen-der W.N. Vd. 1. §. 379. Note ->. S. 656.