Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
376
Einzelbild herunterladen
 

376

Die Intervention.

entnimmt. Die letzteren herbeigezogen, so kann auchz. B. für den Dritten, für dessen Rechnung trassirt ist,intervcnirt werden, eine solche noxotiorum Ae8tio liegt au-ßerhalb des Wechsclrechts. Nur aus dem Wechseldie Frage beantwortet, so kann intervcnirt werden fürden Trassanten, und auch für jeden Indossantennicht aber für den Trassaten, auch nicht für den A c-ccptanten^), der nicht zahlen will auch nicht beieiner Tratte für fremde Rechnung für den Deckungs-verpflichtcten 4), sollte dieser auch mit seinem Namenim Wechsel bezeichnet seyn , auch nicht für den letztenJndossatar Sollte dieser auch früherer Wcchselgcbcr

1) Ausgenommen, wenn der Trassant oder Indossant auchletzter Jndossatar, oder der Indossant auch Nachmann des letztenJndossatars (dieser also auch sein Indossant oder der Trassant)ist. Vgl. unten Note 7.

2) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 523520.Der gewöhnlichen, abweichenden Meinung ist auch Ein crt W.R.S. 346. 347., aber den Sinn der Frage übersehend, welcherder ist: ob der Acccptant aus der Intervention dem Ehrcn-zahler verpflichtet sei.

3) Denn dann ist sein negotnim durch die Ehrenzahlung,wenn er gleich durch sie liberirt ist, l). 39. O. cle »egot. gest.(3. 5.), nicht geführt, weil ihm an der Nichtzahlung lag. K,.43. I). <ls liegst. gest. <3. 5.) »egotioiuin gestomii» aelivcom^elil, nisi si «zuitl cleOitviis iiiteiluit, er>n> ^>ee»i>ia»iIion solvi. Anders ist es, wenn der Protest nicht ein Wcige-rungsprotest, sondern ein Unfähigkeitsprotest oder ein reiner Platz-protest ist, oder wenn Protest beim Domiciliatcn erhoben ist.

4) Vendcr W.R. Bd. 1. §. 376. lit. e. Einert W.N.S. 340.

5) A. M. ist Pöhls W.N. Bd. 1. S. 255.

6) Wender W.R. Bd. l. K. 376. Iu. 6. Treitschke En-cyclopädie. Dd. 1. S. 520.