§. 253. Der Honorat.
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(Indossant oder Trassant) seyn, so kann weder für ihn,noch für die Zwischenmänner intervcnirt werden ^); an-ders ist es, wo die Regreßnahme per oi-lliuem geschehenmnß, es möchte denn nnr ein Zwischcnmann da seyn. H.Für wen ist intervcnirt? 1. Der Jntervenient er-klärt oft, und zwar auf dem Wechsel, zu wessen Ehrendie Intervention gelten solle, ob sie geschehe zn Ehrendes Trassanten (poi- ouor ü> lottei-s) oder eines Indos-santen (por onor cli §iro oder üeila Airs), und welchesIndossanten. Fehlt es an der näheren Erklärung, sogilt nach der gewöhnlichen Meinung und nach einigenWechselordnungen ^) die Intervention als eine für denTrassanten, und wenn sie für Intervention per onor 6i8>ro erklärt ist, als eine für den ersten Indossanten ge-schehene 2). Richtiger gilt aber die Intervention als einemit Vorbehalt der Auswahl unter allen Wechselgebcrn ge-schehene ^°). 2. Die Bezeichnung eines bestimmten Ho-
7) Für ihn kann nicht intervcnirt werden, weil er sich sel-ber nichts schulden kann, also nichts schuldet, für die Zwischen-männer nicht, weil sie ihm nicht zu zahlen brauchen, denn wassie ihm als ihrem Nachmann schulden, das schuldet er ihnenals ihr Vormann, sie sind gegen ihn frei durch eine Compensa-tionseinrede.
8) Leipziger W.O. — Preußisches L.R. — WeimarscheW.O. — Dessauer W.O. — Dänische W.O.
0) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 552—556.
10) Denn die Ehrenzahlung ist ein »egotiuui eines jedenWcchsclgebers, weil jeder von dem letzten Jndofsatar, als sei-nem Gläubiger, befreiet wird. Der für die cvuoaria »egouo-I'UM gestarnm acuo erforderliche aniiu»8 besteht aber nur darin,daß ich ago, ut aliuin milii adliger». Daß ich co»tein^>Ia-lione gerade desjenigen handle, dessen das »egolmm ist, istnicht wesentlich, ein dcöfallsiger Irrthum ist mir ungefährlich.Wenn, was ich thue, das »egali»,» Mehrerer ist, so entzieht