Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
377
Einzelbild herunterladen
 

§. 253. Der Honorat.

377

(Indossant oder Trassant) seyn, so kann weder für ihn,noch für die Zwischenmänner intervcnirt werden ^); an-ders ist es, wo die Regreßnahme per oi-lliuem geschehenmnß, es möchte denn nnr ein Zwischcnmann da seyn. H.Für wen ist intervcnirt? 1. Der Jntervenient er-klärt oft, und zwar auf dem Wechsel, zu wessen Ehrendie Intervention gelten solle, ob sie geschehe zn Ehrendes Trassanten (poi- ouor ü> lottei-s) oder eines Indos-santen (por onor cli §iro oder üeila Airs), und welchesIndossanten. Fehlt es an der näheren Erklärung, sogilt nach der gewöhnlichen Meinung und nach einigenWechselordnungen ^) die Intervention als eine für denTrassanten, und wenn sie für Intervention per onor 6i8>ro erklärt ist, als eine für den ersten Indossanten ge-schehene 2). Richtiger gilt aber die Intervention als einemit Vorbehalt der Auswahl unter allen Wechselgebcrn ge-schehene ^°). 2. Die Bezeichnung eines bestimmten Ho-

7) Für ihn kann nicht intervcnirt werden, weil er sich sel-ber nichts schulden kann, also nichts schuldet, für die Zwischen-männer nicht, weil sie ihm nicht zu zahlen brauchen, denn wassie ihm als ihrem Nachmann schulden, das schuldet er ihnenals ihr Vormann, sie sind gegen ihn frei durch eine Compensa-tionseinrede.

8) Leipziger W.O. Preußisches L.R. WeimarscheW.O. Dessauer W.O. Dänische W.O.

0) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 552556.

10) Denn die Ehrenzahlung ist ein »egotiuui eines jedenWcchsclgebers, weil jeder von dem letzten Jndofsatar, als sei-nem Gläubiger, befreiet wird. Der für die cvuoaria »egouo-I'UM gestarnm acuo erforderliche aniiu»8 besteht aber nur darin,daß ich ago, ut aliuin milii adliger». Daß ich co»tein^>Ia-lione gerade desjenigen handle, dessen das »egolmm ist, istnicht wesentlich, ein dcöfallsiger Irrthum ist mir ungefährlich.Wenn, was ich thue, das »egali»,» Mehrerer ist, so entzieht