Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Intervention.

noratcn entzieht dem Ehrenzahler die neZotiorum ^osloiumselio, so wie die auf ihn übergegangene Ncgreßklage desWechselnehmers gegen die Nachmänner des Honoratcn,nicht aber gegen die Vormänncr des Honoratcn. Beidesentspricht dem hier entscheidenden Willen des Ehrenzah-lers. a. Die Nachmänner werden frei. Das

heißt: er darf sie nicht belangen "), weil er sonst denHonoratcn dem Regreß derselben aussetzt, welchem er ihnentziehen wollte dadurch, daß er sich ihn verpflichtet^).Sie opponiren ihm nicht eine Einrede aus dem Recht ei-nes Dritten, nämlich des Honoratcn, sondern daß dieKlage unbegründet sei, nämlich die Ehrenzahlung ihr no-xotium nicht sei, weil sein Wille, daß sie ein nogoliumdes Honoratcn seyn solle, den Willen, daß sie ihr noxotiumsei, ausschließe. Die Nachmänner sind also frei vomEhrenzahler, folgewcisc sind sie auch frei unter ein-ander, und ist der Honorat von ihnen frei ^).

der Umstand, daß ich nur coiiiemplatione des Einen handle,d. h. nur diesen verpflichten will, mir die Klage gegen den An-dern. Vgl. 1^. 5. pr. 1. I/. 6. 6. 7. 8. 0. 3s uegot.

gest. (3. 5.) I.. 14. 1. p,. 2<>. >>r. I). eoinmuiil elivillunllo

(1t). 3.). Es fehlt nun an allen Gründen, von einem Ehrcn-zahler, der sich nicht erklärt, zu wessen Ehren, mistm conte,»-plstious er zahle, d. h. wen er durch die Zahlung sich verpflich-ten wolle, anzunehmen, daß er nicht alle, sondern nur einenWechselgeber, den Trassanten, oder den ersten Indossanten sichverpflichten wolle. Auf diesen Willen aber kommt es an.Die Gründe, welche man anführt (vgl. Treitschke Encyclopädie.Bd. 1. S. 552550), beweisen diesen beschränkten Willen nicht.

11) So auch Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2.S.325. K. 0., aber nur mit Berufung auf die Wechselordnungen.

12) Deutlicher: daß er sich ihn verpflichtet und daß er sichihn verpflichtet.

13) Vgl. unten §. 255.