§. 253. Der Honorat.
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b. Auch dieVormänncr des erklärten Honoraten sinddem Ehrenzahler verpflichtet Denn die Ehrenzahlungist als eine Geschäftsführung für den Honoraten und des-sen Vormänner aufzufassen. Es fehlt nämlich an einemausreichenden Grunde für die Annahme, daß der Ehrcn-zahlcr, welchem ohne Bezeichnung eines bestimmten Ho-noraten alle Wcchselgeber verpflichtet sind, durch diese Be-zeichnung den Willen habe erklären wollen, daß nur die-ser eine Wechselgeber und nicht auch dessen Vormännerihm verpflichtet seyn sollen. In dieser Bezeichnung liegtdieser beschränkte Wille nicht deutlich ausgesprochen, nurder Wille erhellet, daß nicht für die Nachmänncr desHonoraten intervenirt seyn solle. Gegen jenen beschränk-ten Willen ist übcrdieß, daß die Ehrenzahlung den Vor-männcrn des Honoraten mehr nützt, wenn der Ehren-zahlcr sie angeht, als wenn er den Honoraten, und so-dann dieser sie angeht, und daß in der Erklärung, fürRechnung eines Indossanten zu intcrvenircn, um so mehrdie Erklärung, für Rechnung auch von dessen Vormän-ncrn zu intcrvenircn, gefunden werden darf, weil jedesIndossament eine Tratte für fremde Rechnung ist, auchliegt in der kaufmännischen Ansicht, daß der Ehrenzahlernach Belieben den Honoraten oder dessen Vormänner an-gehen dürfe, eine Verneinung jenes beschränkten Willens.Das Recht auch gegen die Vormänner des Honoraten ist
14) Über diese Frage findet sich Einiges in Heise undCropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 325. K. 6. — S. 320. Z. 3.,wo sie nach den Wechselordnungen (nur nach diesen?), welchein die Rechte des Inhabers subrogiren, bejaht wird, und beiTreitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 581. zu Ende, S. 582.,wo sie nach gemeinem Recht verneint wird. Aus legislativenGründen wird sie bejaht von Einert W.N. K. 67. S. 335—341.