Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Die Intervention.

in einigen Wechselordnungen dircct, in andern dadurchanerkannt, daß dem Jntervenientcn die Rechte des Wech-selnehmers nur mit dem Zusatz, daß die Nachmänncr desHonoratcn frei werden, zugesprochen werden. Die Klage,welche dem Ehrenzahlcr gegen die Vormänner des Ho-noraten zusteht, hat er aus eigenem Recht, oder ausdem Recht des letzten Jndofsatars, nicht aus demRecht des Honoratcn

§. 254.

Der Ehrcnintervenicnt.

Wer kann intervcniren H? I. Jnterveniren kann mit

15) Vgl. übrigens Siegel Einleitung. V. VIII.

16) Ein ganz anderes Resultat gewinnt man bei der Ansicht,daß der Ehrenzahlcr nur das negotium des erklärten Honora-tcn führe, also nur diesen durch die Ehrenzahlung verpflichtenwolle. Seine Klage gegen die Vormänner würde dann als eineweitere Fortführung der ne-gou-r des Honoratcn begründet wer-den müssen, sie könnte nur auö dem Recht des Honoratcnihm zustehen. Allein um die Rechte des Honoratcn gegen dessenVormänner (den Regreß des Honoratcn) geltend zn machen,fehlt es ihm an der Legitimation, nämlich an dem erklärten Willen(Vollmacht oder Cession) des Honoratcn. Daß er die Rechte, diedem letzten Jndossatar gegen die Vormänner des Honoratcnzustanden, nicht gegen diese geltend machen kann, auch wo nachder Wechselordnung alle Rechte des letzten Wechselnehmers aufihn übergehen, ergicbt sich von selbst, wenn man in seiner Be-zeichnung eines bestimmten Honoratcn die Erklärung findet, daßer das »vgcnium dieses Honoratcn führe, denn damit hat erseinen Willen dahin erklärt, daß er nur estis conlem^Ialivnehandle, nur ihn verpflichten wolle, also nur daö Regreßrecht,welches dem letzten Jndossatar gegen ihn zustehe, ausübe» undalle andern Regreßrechte desselben nicht zu seiner Befriedigungbenutzen wolle.

1) Die Frage: wer intcrvcnircn kann? ist zweideutig. Der