Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Z. 254. Der Ehrenintervcnicnt.

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der Wirkung, daß er ein wirksames R c cht auf Deckungerlangt, nicht nur Jeder, der bei diesem Wechsel gar nichtbechciligt ist, noch seyn soll, sondern auch der Trassat^),der Nothadrcfsat, bei beiden vorausgesetzt, daß sie nicht

Sinn kann seyn: wessen Intervention dem Wechselnehmer nützenkann, und: wer durch seine Intervention einen Wechsclgeber zurDeckung verpflichten kann, oder, wie man cS wohl ausdrückt:wer zu Ehren eines Andern iutervenircn kann? Wer dieß nichtkaun (oder nicht will), von dem sagt man, also um ein Ne-gatives zu bezeichnen: er kann nur interveniren (oder: er in-tcrvenirt) zu eigenen Ehren. Wer nicht in dem zweiten Sinn,also nur zu eigenen Ehren interveniren kann, wie der Trassant,der kann dennoch im ersten Sinn interveniren. Beide Fragenwerden nicht gehörig unterschieden, sondern stets als die einegestellt: wer kann interveniren? Dabei wird meistens nur andie zweite Frage gedacht, die allerdings auch die allein schwie-rige ist, zuweilen werden aber beide durch einander geworfen.Letzteres ist der Fall bei Einert W.R. §. 68., welcher bemerktS. 342., daß der Acccptant nicht interveniren könne, und S. 344,daß der Trassant interveniren könne, aber nur zu eigenen Eh-ren. Bei der letzteren Bemerkung ist die bejahte Frage im er-sten Sinn genommen, bei der ersteren Bemerkung ist die ver-neinte Frage im zweiten Sinn genommen, wie die beigefügtenGründe zeigen, auch hat es kein Bedenken, daß der Acceptantdem Wechselnehmer nützlich, wenn auch nicht einen Andern ver-pflichtend, also nur zu eigenen Ehren, d. h. für eigene Rech-nung interveniren kann.

2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 529534. z. B.der Trassat acceptirt bei einer für eigene Rechnung des Trassan-ten gezogenen Tratte zu Ehren eines Indossanten, oder umeine Wechsclklage (nach den meisten Wechselordnungen) zu ha-ben, zu Ehren des Trassanten, oder bei einer für fremde Rech-nung gezogenen Tratte zu Ehren des Trassanten. Die Inter-vention des Trassaten nennt man, freilich ohne Grund, vorzugs-weise Intervention so^ra proleeto. Bend er W.R. Vd. 1.S. 636. Pöhlö W.R. Bd. 1. S. 250.