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Die Intervention.
acccptirt haben, der Domiciliat, der Mandatar zum Jn-casso, der Mandatar zur Acceptcinholung, der Dritte,für dessen Rechnung trasfirt ist, der Indossant, dieser abernur zu Ehren seiner Vormänncr, auch der letzte Jndos-satar^), nicht aber der Trassant, der Acccptant, derAussteller eines eigenen Wechsels, weil diese die Schad-loshaltung, welche sie fordern, zu erstatten verpflichtetsind H. Intervcnircn kann in dem Sinn, daß eseine dem Wechseln ehmer nützliche Intervention ist,zur Zahlung Jeder, der wcchselfähig ist. Es macht kei-nen Unterschied, ob der Intervenieret bei diesem Wechselgar nicht bethciligt ist, oder ob und wie er betheiligt ist.Es kann also intervcnircn mit Nutzen für den Wechsel-nehmer der Trassat, der Nothadrcssat, der Domiciliat,der Mandatar zum Jncasso, der Mandatar zur Acccpt-einholung, der Dritte, für dessen Rechnung trasfirt ist,jeder Indossant, der Trassant, der Aceeptant (sei er Tras-sat, oder Nothadressat, oder Domiciliat, oder Ehrcnac-ceptant), der Aussteller eines eigenen Wechsels, und je-der Andere. Denn dem Wechselnehmer ist es gleichgültig,ob und wie der Jntervenient bei dem Wechsel betheiligtist, ihm genügt Dessen Geld oder solides Acccpt. Auchkann in den: erwähnten Sinn intervcnircn der letzte Jn-dossatar selber.
8. 255.
Recht des Honoraten, seiner Vormänncr und Nachmänncr.
Der Honorat kann von dem Ehrcnzahlcr gegen die
3) Bender W.R. Bd. 1. §. 381. Nr. 7. S. 071. Si-liert W.R. S. 345. 346. Bedeutend besonders wo Regreß^er orüinvin gilt.
4) Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 527. 528.
5) Oolo IseN, hui ^eüt, reilcllUirus esl.