Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
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8- 256. Collision mehrerer Jntervenienten. 383

Zahlung, die er diesem macht, Einlieferung des Wechselsund Protestes verlangen. Ist diese geschehen, so hat nunder Honorat diese Papiere. Daraus folgt: 1. DerHonorat kann als Wechselgelder von keinem seiner Wech-selnehmer (Nachmänner) in Regreß genommen werden.2. Zwischen den Nachmanncrn des Honoraten fällt alleRegreßnahme weg. 3. Der Honorat kann als Wechsel-nehmer gegen seine Wechselgeber (Vormänner, Acccptant)seine Rechte aus dem Wechsel verfolgen. Denn durch dasIndossament hat er nicht diese seine Rechte übertragen,sondern sich und seine Wechselgeber dem Jndossatar ver-pflichtet und diesen legitimirt. Er darf daher seine Rechtewieder ausüben, wenn er es durch das Haben des Wech-sels kann. 4. Von den Vormännern des Honoratenkann wieder jeder Nachmann gegen seine Vormänner Re-greß nehmen (auch gegen den Acccptantcn klagen), wennan ihn die Papiere gelangt sind. Alles Bemerkte gilt,da eS nur auf dem Haben der Papiere beruht, auch fürden Fall, daß der Honorat Mandant des Ehrenzahlcrsist, oder daß man statt des Honoraten denjenigen, fürdessen Rechnung eine echte oder unechte Nothadreffe geht,also bei einer (echten oder unechten) Nothadrcsse für ei-gene Rechnung, den Nothadressanten denkt.

8. 256.

Collision mehrerer Jntervenienten.

Collision mehrerer Jntervenienten. Hierunter verstehtman den Fall, daß unter mehreren Nothadreffatcn, oderunter mehreren Ehrenintervcnicnten, oder unter Nothadres-saten und Ehrcnintervenienten der Vorzug zu bestimmenist. Die Meinungen sind sehr abweichend, sowohl 1. fin-den Fall, daß unter mehreren Nothadressatcn, als auch