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Die Intervention.
2. für den Fall, daß unter mehreren Ehremntervcmcntcn, alsauch 3. für den Fall, daß unter Nothadressatcn und Ehren-intervenientcn der Vorzug zu bestimmen ist. In dem erstenFall geben den Vorzug Einige 1. der Nothadresse, welcheder Trassant, sodann derjenigen, welche ein früherer In-dossant auf die Tratte gesetzt hat ; Andere 2. derjeni-gen Nothadrcsse, welche früher als die andern auf denWechsel gesetzt ward ; Andere 3. derjenigen Nothadresse,welche die meisten Vormänner von dem Regreß befreienkann In dem zweiten Fall geben den Vorzug Ei-nige 1. der Ehrenintervention des Trassaten^); Andere2. der des Nothadressaten ; Andere 3. der des letzten
1) Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S. 37. Z. 1—6.Pöhls W.R. Bd. 1. S. 255.
2) Archiv f. d. Handelsrecht. Vd. 1. S. 406. 407.
3) So Wender W.N. Bd. 1. H. 373. Nr. 6. S. 620 —631., welcher aber seinen Satz, indem er das Gewöhnlichefür das allein Mögliche hält, in der Anwendung wieder ver-läßt und ihn auf die oben unter 2. und sodann aus die obenunter 1. erwähnte Meinung hinausführt. Wenn Wender aufden Umstand Gewicht legt, ob die Adressen von verschiedenenHänden oder derselben Hand sind, so scheint es, als wenn hiervon der übereinstimmenden Handschrift auf denselben Adressantengeschlossen wird. Dieser Schluß ist unjuristisch, irrelevant, ob-gleich selten trüglich, und daher den Kaufleuten sehr geläufig.
4) Nach Cropp Gutachten. S. 56. geht die Ehreninter-vention des Trassaten „sogar" der des letzten Wechselnehmers(also wohl überhaupt jeder andern) vor, weil, wenn der Tras-sat auch nur interveuiouelo acccptire, der Wechselnehmer Alleshabe, was er nach dem Wechsel zu erhalten berechtigt sei, dadas Ehrenaccept den Trassaten nur zu dem Trassanten und denIndossanten in ein anderes Verhältniß setze, als daö reine Ac-ccpt. Vgl. noch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 545.546.
5) Dgl. Pöhls W.N. Vd. 1. S. 254. Note 5.