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Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 257. Collision mehrerer Jntervem'enten. Fortsetzung. 385

Wechselnehmers 6); Andere 4. der zu Ehren eines Vor-mannes vor der zu Ehren eines Nachmannes ^). Zudiesen vier reinen Ansichten kommen noch andere modifi-cirende hinzu ^). In dem dritten Fall geben den Vor-zug, wenn die Concurrentcn für Rechnung derselben Per-son die Tratte honoriren wollen, Einige 1. dem Noth-adressaten 2); Andere 2. dem intervenirenden Trassaten,sodann dem Nothadressaten i°); wenn für Rechnung ver-schiedener Personen, Einige 1. dem intervenirenden Tras-saten"); Andere 2. der Ehrenintervention zu Ehren ei-nes Vormannes des Nothadrcssantcn ").

8. 257.

Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung.

Die Lehre wird stets unklar bleiben, wenn man nicht

6) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 543545.

7) Daniels W.N. S. 314. Pöhls W.N. Bd. 1. S.253255. Bender W.N. Bd. 1. S. 648. 649. TreitschkeEncyclopädie. Bd. 1. S. 542.

8) Vgl. überhaupt Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.543552.

9) Cropp Gutachten. S. 56., der ausdrücklich bemerkt, daßvor dem Nothadressaten weder der Trassat, noch der letzte Wech-selnehmer als Ehrenintervenienten den Vorzug haben.

10) So Koseg arten im Arch. f. d. Handelsrecht. Bd. 1.S. 405. 406. 408. 409. mit Berufung auf den nicht zuzuge-benden Satz, daß der Trassat eine stillschweigende Nothadresse sei.

11) Pöhls W.N. Bd. 1. S. 255. Z. 13-15.

12) Bender W.N. Bd. 1. S. 632. 633. Kosegartenim Arch. f. d. Handelsrecht. Bd. 1. S. 408. Cropp Gutach-ten. S. 55.56. Dieser mit dem Grunde: Der Wille des Noth-adressanten sei, weil dieser sich gewiß nicht ohne Noth verpflich-ten (zur Deckung) wolle, dahin auszulegen, daß seine Noth-adresse erst für den Fall benutzt werden solle, wenn überhauptfür Rechnung seiner Vormänner die Tratte nicht honorirt sei.

Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 25