Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
386
Einzelbild herunterladen
 

386

Die Intervention.

vor Allem fragt und feststellt, wem die Verbindlich-keit obliegen soll, den Vorzug zu berücksichtigen, undwem gegen ihn das Recht hierauf zustehen soll? Fürdie Beantwortung aller hier einschlagenden Fragen ist zu-nächst diese Unterscheidung zu machen. Ferner hat mansich klar zu machen, in welcher Art die Einräumung desVorzugs bestehen kann. Auch ist zwischen Accept undZahlung gehörig zu unterscheiden. Es sind nun zweiHauptfälle.

Erster Hauptfall. Verpflichtet, den Vorzugzu berücksichtigen, kann seyn der Wechselnch m e r. DasRecht gegen ihn kann nicht dem Nothadrefsatcn oder demsich erbietenden Ehrcnintervenicntcn zustehen, sondern nurdem Wechselgeber. Die Verpflichtung des Wechsel-nehmers aus dem Wechsclvcrtrag kann aber nur als Be-dingung seiner Rechte aus dem Wechsel aufgefaßt werden.

I. Mehrere Nothadressen stehen auf dem Wech-sel. Wenn der Wechselnehmer verpflichtet ist, eine be-stimmte Reihenfolge bei der Präsentation zur Acceptationoder zur Zahlung zu beobachten, so kann die Nichtbeach-tung derselben nur die Folge haben, daß resp. der Re-greß Mangel Annahme oder der Regreß Mangel Zah-lung wegfällt. Um den Regreß Mangel Zahlungzu wahren, ist der Wechselnehmer dem Vormann zu fol-gendem Verfahren verpflichtet, d. h. durch dieses sein Re-greßrecht bedingt ^). Der frühere Nothadressat, d. h. der

1) Man könnte die Frage, welchen von mehreren Nothadres-saten der Wechselnehmer früher, welchen später angehen solle,für verkehrt halten, weil die Verpflichtung des Wechselnehmers,den einen der mehreren Nothadressaten vor dem andern anzuge-hen, ihm nur unter dem Präjudiz obliegen kann, daß er denRegreß Mangel Zahlung verliert. Wenn er nun aber Zahlung