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Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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403
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§. 160. Nachhonoriruiig des Trassaten. 403

Ehrenaccept da ist oder nicht ^). Doch geben einige Wech-selordnungen dem Ehrenacceptanten ein Recht auf dieZahlung s). 3. Der Wechselnehmer ist nicht verpflichtet,die nachträglich nach erhobenem Protest Mangel Zah-lung angebotene Zahlung des Trassaten anzunehmenweder in dem Fall, daß er den Wechsel und Protest be-reits, um sich zu rcgrcssiren, versandt hat, noch in demFall, daß er beide noch in Händen hat und der Ver-falltag verlaufen ist Denn das Regreßrecht ist durchden Umstand begründet, daß die Zahlung am Verfalltageausgeblieben ist. Er kann als iwssotiorum A^tor die nach-trägliche Zahlung annehmen und ist dann auch zu weiteremVerfahren im Interesse des <lomin»8 neAotii verpflichtet

8) So auch Nürnberger W.O. von 1722. IV. §. 10.Augsburger W.O. Kap. VI. §. 2. Baierische W.O. §.12.llocks clo comiiiorce ^rt. 159. Badisches Handelsrecht.Satz 159. Hannoversche W.O. §. 34.

9) Vgl. Siegel Einleitung, cazz. V. §. VII. Beizufügen:Elbinger W.O. Art. 32., Weimarsche W.O. §. 108.

10) Vgl. Frankfurter W.O. Art. 18.

11) Vgl. Nechtsfälle. Bd. 2. S. 7081. Das Ham-burger Handelsgericht und Obergcricht hat im Jahr 1832. die-selbe Ansicht für den ersten Fall ausgesprochen, ohne sie für denzweiten abzusprechen. Sie muß auch für diesen gelten aus demim Text angegebenen Grunde.

12) Wird die nachträgliche Zahlung noch am Verfalltag ange-boten, nebst Erstattung der dem Wechselnehmer erwachsenen Ko-sten, nun aber von diesem zurückgewiesen, so liefert dieser Um-stand gegen den erhobenen Protest Mangel Zahlung den Beweis,daß die Zahlung am Verfalltage durch den Willen des Wechsel-nehmers ausgeblieben sei.

13) In dem Fall, welchen die Nechtsfälle (Note 11.)mittheilen, war das negotiuin nach der Darstellung der Be-klagten abgelehnt worden.

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