Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Dir Intervention.

nient kein Recht, daß sein Accept getilgt werdet, denndas in diesem enthaltene Zahlungsversprcchcn verliert diebeabsichtigte Bedeutung erst in dem Fall, daß die Zah-lung des Wechsels erfolgt ist, dieser Fall ist also abzu-warten. Kommt der Jntcrvenient nicht zur Zahlung, sohat er das Recht auf theilweise Provision und Erstattungseiner Auslagen ^) gegen denjenigen, für dessen Rechnunger acceptirte , nicht aber gegen den Trassaten''), wel-cher überhaupt keine Verpflichtungen hat, auch nicht ge-gen den Trassaten, welcher Acceptant ist, welcher freilichAndern verantwortlich seyn kann. 2. Der Wechselnehmerist verpflichtet, die nachträglich nach erhobenem ProtestMangel Annahme angebotene Zahlung des Trassatenanzunehmen, er ist sogar verpflichtet, die Zahlung zu be-antragen. Diese Verpflichtung ist so zu verstehen: derRegreß Mangel Zahlung setzt voraus einen Protest Man-gel Zahlung, welcher durch den Protest Mangel Annahmenicht ersetzt wird^). Es ist dafür gleichgültig, ob ein

3) A. M. ist Bendcr W.N. Bd. t. S. 651. 652.

4) Manche Wechselordnungen legen dem Jntcrvem'enten dieVerpflichtung auf, zurückzutreten, wenn der Trassat ihm dieseAuslagen erstatten will. Nürnberger W.O. 6ap. I V. §. 10.Augsburger W.O. Kap. 6. H. 2. Bäurische W.O. 8.12.Hannoversche W.O. 8> 34.

5) Als Ehrenacceptant hat er die negoliorum Ze8tvrumactio, weil er das Militär coextum negotiuin ohne seine Schuldnicht ausführen konnte, oder weil das Accept schon ein selbst-ständiges uegotium ist.

6) A. M. ist Bender W.R. Bd. 1. S. 651.

7) So auch Hamburger Statut von 1603. Art. 3. Leipzi-ger W.O. 8- 0. Altenburger W.O. Kap. H. 8- 9. > Bre-mer W.O. Art. 11..