Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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8. 200. Nachhonvnrung des Trassaten. 401

Die Ehrcnzahlung des Trassaten, wie des Nothadressaten,ist als solche bewiesen durch den Protest Mangel Zahlung.Einzelne Wechselordnungen weichen ab ^).

§. 260.

Nachhonvnrung des Trassaten.

Der Trassat kann sich nachträglich zur Acccptation oderzur Zahlung erbieten, nachdem bei ihm bereits ein Pro-test Mangel Annahme oder Mangel Zahlung erhoben ist,und vielleicht überdicß ein Jnterventionsacccpt oder eineJntcrvcntionszahlung da ist. Wenn eine Jnterventions-zahlung geschehen ist, gleich viel von wem, so bedarfder Wechselnehmer weiter keines Rechts aus dem Wechsel,es hat mithin keinen Sinn, die Annahme der nachträg-lich vorn Trassaten angebotenen Zahlung als seine Verpflich-tung, d. h. als eine Bedingung seines Rechts aufzustel-len ^). Eine bereits geschehene Zahlung also wegge-dacht, so ist zu unterscheiden. 1. Der Wechselnehmer istverpflichtet, die nachträgliche Acccptation anzunehmen.Denn da sie im Interesse der Vormänner ist und ihnnicht benachtheiligt noch belästigt, so wäre die Zurückwei-sung nur Chicane . Diese Verpflichtung besteht auch dann,wenn der Trassat die Erstattung der Protestkosten verwei-gert^); auch ist es gleich ob ein Jnterventionsacccpt daist oder nicht. Im ersten Fall hat übrigens der Jnterve-

frci von, Beweise, daß sein Ehrenaccept nicht auf einer Verfäl-schung beruhet.

4) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 559—564.

1) Anders einzelne Wechselordnungen und Wender W.R.Bd. 1. §. 381. No. 3. S. 666. 667.

2) So auch preußisches L.R. 8- 1052. 1053.

Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 26