Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Die Intervention.

und dessen Vorwärmer jetzt und nur jetzt eine Wechsel-klage zu befürchten haben. Ein beim Trassaten erhobe-ner Protest Mangel Zahlung ist dem Jntervenientenwichtig, die Vorzeigung, damit er den Protestfall ersieht,die Einhändigung, damit er durch Auslieferung desselbenan den Interventen diesen in den Stand setzt, daß erRegreß gegen seine Vorwärmer nehmen kann, denn ohnediese Auslieferung hat er gegen den Interventen weder dieihm zustehende Wechselklage des Wechselnehmers, nochhat er die Klage aus dem Mandat oder der Geschäftsfüh-rung weiter, als der Intervent bereichert ist. Hierausfolgt. Demjenigen, welcher eine Jnterventionszahlungversprach, ist es unschädlich, wenn er sie deshalb nichtanbietet oder verweigert, weil kein Protest Mangel Zah-lung erhoben ist. II. Von dem Hauptprotest Mangel An-nahme oder Mangel Zahlung ist zu unterscheiden der In-te rventionsprotest^). Dieser soll beglaubigen, daßdas Accept ein Ehrenaccept, oder die Zahlung eine Eh-renzahlung sei. Er ist unwesentlich. Denn das Acceptund die Zahlung desjenigen, welcher nicht Trassat undauch nicht Nothadressat ist, kann nichts Anderes seyn alsEhrenaccept und Ehrenzahlung. Das Ehrenaccept desTrassaten, wie des Nothadressaten, ist aber als solchesbewiesen sowohl durch den Zusatz per ooor oder einenähnlichen, als auch durch den Protest Mangel Annahme ^).

2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 556559.

3) Für die Nothwendigkeit des JnterventionSprotestes wirdangeführt, daß der Trassat, auch der Nothadressat, sein einfachgegebenes Accept durch den Zusatz per oaor oder einen ähnli-chen in ein Ehrenaccept verwandeln könne. Vgl. TreitschkeEncyclopädie. Bd. 1. S. 556. Allein der Ehrenacccptant ist