§.259. Der Hauptprotest und der Interventionöprotest. 399
gen. Der Protest ist entweder ein Protest Mangel An-nahme, oder, wenn der Wechsel bereits verfallen ist, einProtest Mangel Zahlung. Dem Wechselnehmer ist derProtest wichtig, weil er die Form für sein Regreßrechtist, und weil der Jntervenient das Accept selten andersgeben wird, als gegen Vorzeigung oder gar Auslieferungdes Protestes. Aus dem ersten Grunde folgt, daß esdem Wechselnehmer unschädlich ist, wenn er ein Jnterven-tionsaccept zurückweiset, welches ihm unter der Bedingung,daß er keinen Protest erhebe, angeboten wird. DemJn-tervenienten ist der Protest wichtig, die Vorzeigung,damit er den Protestfall ersieht, die Einhändigung, damiter durch Einsendung desselben an den Interventen diesenin den Stand setzt, daß er Regreß gegen seine Vormän-ner nehmen kann, denn ohne diese Einsendung haftet ihmdieser zuweilen nur soweit er bereichert ist. Hieraus folgt.Demjenigen, welcher ein Jnterventionsaccept versprach, istes unschädlich, wenn er dasselbe deshalb nicht anbietetoder verweigert, weil kein Protest erhoben ist. 2. Andersist es, wenn die Intervention Zahlung seyn soll. Einbeim Trassaten erhobener Protest Mangel Zahlung ist demWechselnehmer, welcher die Zahlung des Wechsels er-hält, ganz entbehrlich, weil der Regreß, für welchen al-lein der Protest ihm bedeutend ist, wegfällt. Darausfolgt. Wenn er eine ihm unter der Bedingung, daß erkeinen Protest erhebe, angebotene Zahlung dadurch ver-hindert, daß er auf der Protesterhcbung besteht, so ver-liert er den Regreß. Ein anderes Präjudiz ist undenk-bar, weil die Verpflichtung vielmehr Bedingung ist, dieVerpflichtung aber folgt daraus, daß reiner Chicane nichtnachzugeben ist. Denn die Vormänner benachtheiligt dasDaseyn des Protestes, weil sie, nämlich der Intervent