Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
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Die Intervention.

ftr Auftrag ist so auszulegen, daß er für den Fall nichtbestehe, daß ein Anderer zu Ehren eines Vormannes desNothadressanten zahlen wolle. Diese Auslegung ergießtder Umstand, daß in diesem Fall der Zweck der Noth-adresse, daß nämlich der Nothadressant von dem Regreßdes Wechselnehmers befreiet werde, nicht nur vollkommenerreicht, sondern sogar ohne den Nachtheil erreicht wird,daß der Nothadressant dem Regreß des Nothadressatenunterliegt.

III. Die erwähnte Verpflichtung, einem Andern, wel-cher zahlen will, zu weichen, besteht nicht für denjenigen,welcher aus einem von ihm gegebenen Accept zur Zah-lung verpflichtet und aufgefordert war, sei er Trassat,Nothadressat, Ehrenacceptant. Denn es ist Ehrensache,ein gegebenes Accept ohne Weiteres einzulösen, wenn auchder Wechselnehmer auf die zaghafteste Weise die Zahlungfordert.

8. 259.

Der Hauptprotest und der Jnterventionöprotest.

I. Der Hauptprotest. Die Intervention, desNothadressaten wie des Ehrenintervenienten, setzt vorauseinen Protestfall, nämlich daß der Trassat die Tratte nichthonorirt hat, ob aber auch einen Protest Z? Es ist zuunterscheiden, ob die Intervention Accept ist oder Zah-lung , und in wiefern der Protest Mangel Annahme oderMangel Zahlung dem Wechselnehmer und in wiefern demJntervenienten wichtig ist. 1. Das Jnterventionsacceptsetzt einen Protest voraus. So auch die Wechselordnun-

1) Für alles Folgende ist zu vergleichen Heise und CroppAbhandlungen. Bd. 2. No. XI. S. 312330. TreitschkeEncyclopädie. Bd. 1. S. 556564.