Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
397
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§. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 397

Werber zu der Erhebung und Einsendung des Protestesnicht verpflichtet ^), es fehlt dafür an irgend einem Grund*),und freiwillig wird er sich dem nicht unterziehen ^).

H. Das Verhältniß, wenn mehrere Nothadres-saten, oder wenn ein Nothadressat und ein Drit-ter zahlen wollen, ist ganz dasselbe, wie eben bemerkt.Vor denjenigen, welche zur Zahlung gewilligt sind, mußderjenige freiwillig zurückweichen, dessen Zahlung die ge-ringere Anzahl von Vormännern befreien würde. Auchvon dem Nothadressaten gilt dieß, er kann, wenn er anden Nothadressanten sich regressiren will, nicht durchwegdarauf sich berufen, daß er dem in der Nothadresse ent-haltenen Zahlungsauftmg nachgekommen sei. Denn die-

163. Übrigens verschlägt es nichts, wenn der verdrängte Mit-bewerber, welcher denselben Notar braucht, der den Hauptpro-test erhoben, von diesem, wie Einert W.R. S. 357. zu Endebehauptet, verlangen dürste, daß er auf dem Hauptprotest daswiderrechtliche Vordrängen des Ehrenzahlers beglaubige. Dennzu diesem Zweck wird weder der Ehrenzahler den Hauptprotcstherausgeben, noch auch der Wechselnehmer, wenn dieser ihn nochhat, weil die Ehrenzahlung gegen einen auf diese Weise verdor-benen Protest nicht geschehen wird und nicht zu geschehen braucht,also wenn sie geschehen ist, condicirt werden kann.

3) Die Verpflichtung behauptet Einert W.N. S. 356. Z.912., aber ohne einen Grund anzuführen. Sie folgt ausden Rechtssätzen cks uegoliis gesiis nicht, und hat auch keinenandern Rechtssatz für sich.

4) Auch an legislativen Gründen. Denn diese Verpflichtungwürde das Erbieten zu Ehrenzahlungen vermindern, vielleichtganz entfernen. Daraus folgt, daß es auch nicht rathsam ist,jenen Protest deshalb gesetzlich als Form einzuführen, weilohne diese Verpflichtung der Honorat zu dieser Form nicht ge-langen kann. Vgl. auch Liebe Entwurf S. 162164.

5) Vgl. hierüber Einert W.R. S. 359.