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Die Intervention.
männer befreit werden, also vor allen der Zahlung zuEhren des Acceptanten und der Zahlung zu Ehren desDritten, für dessen Rechnung die Tratte geht. Diesebeiden Zahlungen stehen einander gleich. Sodann derZahlung zu Ehren des Trassanten, sodann der Zahlungzu Ehren des ersten Indossanten, dann des zweiten In-dossanten und so fort. Dahingegen ist es dem Ehren-zahler ungefährlich, daß er einem Andern nicht gewichenist, welcher entweder zu Ehren desselben Honoraten zah-len zu wollen erklärte oder seinen Honoraten gar nichtangeben wollte. Der Vorrang ist kein anderer, wenn derEhrcnzahler der Trassat, oder ein Nothadressat, oder derletzte Jndossatar ist, sie haben kein Recht sich vorzudrän-gen, und ist auch kein Anderer nach der Person des ver-drängten Mitbewerbers. Die Einrede, daß der Ehren-zahler sich widerrechtlich vorgedrängt, nämlich der Umstand,daß eine nützlichere Ehrcnzahlung angeboten sei und derEhrcnzahler dieß gewußt habe, muß dem Ehrcnzahler be-wiesen werden. Dieser Beweis kann auf jegliche Art ge-führt werden. So auch durch einen Protest, welchen derverdrängte Mitbewerber aufnehmen läßt und an den Ho-noraten des Ehrenzahlers einsendet. Dieser Protest istaber nicht das allein zulässige Beweismittel, also nichtzugleich eine Form Auch ist der verdrängte Mitbe-
2) Die Ausführung bei Einert W.R. H. 70. S. 352 —360. beweiset die Nützlichkeit dieses Protestes, aber nicht die Un-erläßlichkeit, also nicht daß er Form (Solennität sollte mau nichtsagen) ist, es wäre auch der einzige Fall, daß der Wcchselschuld-ncr, oder gar der Schuldner (denn der Honorat ist ja nicht im-mer wechselrechtlich dem Ehrcnzahler verpflichtet) zu seiner Be-freiung (hier sogar darauf gestützt, daß die Klage unbegründetist) einer Form bedürfte. Vgl. auch Liebe Entwurf S. 161 —