Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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§. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Forschung. 3S5

zustehen einem Vormann, an welchen der zahlende Jn-tervenient sich regressiren will.

I. Denken wir nun zuvörderst mehrere nicht vonNothadressaten angebotene Ehrenzahlungen. Der Fallist nun dieser: Der Ehrenzahler hat einen Andern, dersich ebenfalls zur Ehrenzahlung erbot, verdrängt, d. h.ist diesem nicht freiwillig gewichen, und klagt nun gegenden Honoraten. Der Honorat kann aus dem Umstand,daß der Ehrenzahler nicht zurücktrat, die Einrede haben,daß die Ehrenzahlung nunmehr gar nicht sein ne^otiumsei, wenn er durch die Ehrenzahlung des verdrängten Mit-bewerbers von der Verpflichtung, die ihm jetzt obliegensoll, wurde befreiet seyn. Diese Einrede haben gegenden Ehrenzahler alle Nachmänner desjenigen Wechselgebers,zu dessen Ehren der vervrängte Mitbewerber zahlen wollte,also der Honorat, wenn er ein solcher Nachmann ist. DemEhrenzahler bleibt, da ihm auch die Vormänner des vonihm bezeichneten Honoraten haften, die Klage gegen jenenWechselgeber und dessen Vormänner. Diese Einrede habengegen den Ehrenzahler der Trassant und alle Indossanten,wenn der verdrängte Mitbewerber zu Ehren des Acceptantenzahlen wollte Dem Ehrenzahler bleibt nur die Klagegegen den Acceptanten und denjenigen, der mit seinemSchaden sich bereichert. Aus dem Bemerkten folgt. DieFrage nach dem Vorrang unter mehreren Ehrenzahlernist nicht so zu denken: wem der Vorrang zusteht, son-dern nur so: wer weise thut, zurückzutreten, und beant-wortet sich, so verstanden, dahin. Der Vorzug gebührtderjenigen Ehrenzahlung, durch welche die meisten Vor-

1) Daß der letztere den Acceptanten vielleicht gar nicht ver-pflichtet haben würde (vgl. oben §. 253.), ist hierfür irrelevant.