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Die Intervention.
so weniger kann es so angesehen werden, da der Ehrcn-zcchler, welcher eine günstigere Ehrenzahlung verhindert,in seinem Regreß beschränkt ist Auch die Form derProteste wird regelmäßig den Wechselnehmer vom Regreßausschließen ^).
§. 258.
Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung.
Zweiter Hauptfall. Verpflichtet, den Vor-zug zu berücksichtigen, kann ferner seyn, der eine In-tervenieret, welcher also dem andern weichen muß.Das Recht gegen ihn kann nicht diesem andern zustehen,keiner der Mitbewerber um die Intervention hat das Rechtgegen den andern, daß dieser zurücktrete. Denn woraussollte ein solches Recht folgen? Das Recht kann nur
dem deö EhrenzahlerS, zu befreien, kann ich nicht als mein ne-gotium anerkennen, da er mit der Gefahr verknüpft war, daßder von Dir zu übende Regreß, von welchem ich sicher ausge-schlossen wäre, wieder eintreten könne. Auch der Trassanthat diese Einrede und diese Duplik, denn auch er wäre von demRegreß des Jndossatars befreiet gewesen. Daß der Regreß desEhrenzahlerS jedenfalls gegen ihn bestanden hätte, giebt keineReplik gegen seine Einrede, daß der Regreß des Jndossatars,um den es sich handelt, jedenfalls gegen ihn würde ausgeschlos-sen gewesen seyn.— Noch schlagender ist die Duplik: Ich würdedem von Dir zurückgewiesenen Ehrcnzahler gar nicht verpflichtetgewesen seyn. Vgl. den Text zu Note 9.
9) Vgl. unten ß. 258.
10) Denn der beim Trassaten oder Nothadressaten erhobeneProtest wird den Umstand erhalten, daß die Zahlung als Eh-renzahlung angeboten worden sei. Demnach taugt der Protest,da er ausweiset, daß der Wechselnehmer die Zahlung zurückge-wiesen, nicht zum Regreß. Der Wechselnehmer kann die un-taugliche Form nicht dadurch tauglich machen, daß er sich aufseine negouoeum zeslio beruft.