§. 261. Der Aval. Im Allgemeinen. 407
kung des Avals darf nicht so gestellt werden: welche Rechts-wirkung hat es, wenn auf einem Wechsel ein Name un-ter einen andern geschrieben wird, denn es kann auch derobere Name später, also übergeschrieben seyn, auf diefrühere oder spätere Zeit kann nichts ankommen, weil siefast nie aus dem Wechsel ersichtlich ist, denn fast nie istder Aval datirt, und weil, theils eben deshalb, es anGründen fehlt, ihr, wenn sie ersichtlich ist, eine beson-dere Wirkung beizulegen. Die Frage ist auch nicht sozu stellen: welche Ncchtswirkung hat ein Name, welcherauf einem Wechsel unter einem andern steht, denn mankann mit eben so viel Fug nach der Rechtswirkung desNamens, welcher über einem andern steht, fragen. DieFrage ist vielmehr so zu stellen: welche Rechtswirkunghaben mehrere auf einem Wechsel unter einander stehendeNamen? Diese Stellung der Frage führt schon der rich-tigen Antwort näher, nämlich daß der eine Namcnsträ-ger nicht mehr und nicht weniger verpflichtet ist, als ver-ändere. Mehrere Namen unter einander können nun aufeinem Wechselpapier stehen als Unterschrift einer Tratte,eines Indossamentes, eines Aeccptes (auch Ehrenacceptes),eines eigenen Wechsels. In allen diesen Fällen hat man,wenn auch nicht unter allen, doch unter den meisten Um-ständen eine Bürgschaft annehmen wollen. Es crgiebt
paraturkundc verzeichnet. — Dabei wird aber zuweilen dasWort Bürgschaft in keinem technischen Sinn gebraucht, und dannauch wohl mit dem (rechtlich nichtssagenden) Wort Garantie ver-tauscht, also nur an eine Wertherhöhung des WechselpapicrcSdurch eine hinzukommende Firma gedacht. Wir werden dasWort Aval nur in der echten Bedeutung brauchen für das reinFormelle, daß auf einem Wechsel ein Name unter ei-nem andern Namen steht.