Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Der Aval.

aber die Form, daß, und sie ergießt weiter nichts, alsdaß die mehreren Unterschriebenen sind entweder Mittras-santen, oder Mitindofsantcn, oder Mitacccptanten, oderMitausstcller eines eigenen Wechsels ^). Und zwar sindsie mehrere Geber eines Wechsels. Es haftet also Jederder Mitglieder des Wechsels für die ganze Wechsclsummeoder die ganze Regreßsumme. Es ist dafür gleichgültig,ob die Fassung des Wechsels auf einen einzelnen Wechsel-geber, oder auf mehrere Wechselgeber deutet, oder unbe-stimmt lautet. Die Gründe für die solidarische Haftungsind folgende. Man könnte zunächst auf die Fassung Ge-wicht legen und so sagen: Wenn die Fassung des Wech-sels auf einen einzelnen Wechselgeber deutet (z. B. gegendiesen meinen Wechsel), so hat jeder Unterschriebene denWechsel seinen Wechsel genannt, mithin hat Jeder den Wcch-

3) Dieß ergießt sich um so klarer, wenn man die mehrerenNamen neben einander stehend, statt unter einander, denkt,die Verschiedenheit des Platzes kann unmöglich rechtlich einenUnterschied bewirken. Und ferner, wenn man den einen Namenstatt als Mitunterschrift des Wechsels auf demselben Papier alsalleinige Unterschrift des Wechsels (der Tratte, des Indossamen-tes, des Acceptcs) auf einem andern Papier denkt. Einerderartigen Secunda oder Tertia der Tratte zur größeren Siche-rung der Trattennchmer erwähnen die bologner Wechselordnung§.14. (Siegel 6. I. 6. I. S. 505) und Phoonsen amster-damer Wechselgebrauch 6ap>. 22. K. 19. (Siegel 6. I.6. II. S. 291.). Es ist aber die nicht vom Trassanten derPrima unterschriebene Secunda (oder Tertia) nicht ein Duplicatder Prima zu nennen, und ist der Geber der Secunda nicht alsBürge, sondern als Trassant dem Nehmer gegenüber zu behan-deln. Anders Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 245. 240.Denn für die beabsichtigte Bürgschaft ist eine Form gebraucht,welche unabhängig von der Absicht eigenthümliche Rechte giebt.