§. 261. Der Aval. Im Allgemeinen. 409
sel ganz geschrieben und ganz zu vertreten, es sind, wennzwei Unterschriften, zwei, wenn drei, drei Wechsel. Wenndie Fassung des Wechsels auf mehrere Wechsclgeber deu-tet (z. B. gegen diesen unsern Wechsel), dann haben diemehreren Unterschriebenen den einen Wechsel für ihrenWechsel erklärt. Es theilt sich mithin die Verbindlichkeitaus dem Wechsel, sie sind nur ratenweise verpflichtet,wenn sie nicht durch den Zusatz: Einer für Alle und Allefür Einen, oder einen gleichbedeutenden erklärt haben, daßder Wechsel nur factisch ein Wechsel sei, aber rechtlich einmehrfacher Wechsel auf die ganze Summe seyn solle.Wenn der Wechsel unbestimmt lautet ^) (z. B. gegen die-sen Wechsel), so dürste man nach allgemeinen Grund-sätzen nur eine Natenvcrbindlichkeit annehmen, um somehr, da die unbestimmte Form nur auf einen Wechselder mehreren Unterschriebenen hindeutet, also auf einenThcilwechsel jedes Einzelnen. Allein daß durchweg soli-darische Haftung stattfindet, wenn die Fassung des Wech-sels es irgend gestattet, ergicbt sich aus mehreren Grün-den. Zunächst daraus, daß die Verpflichtung aus einemjeden Wechsel eine Zahlung gegen den Wechsel, näm-lich eine Einlösung des Wechsels, eine Zahlung gegenEinhändigung des Wechsels ist, und daraus bestimmt sichauch das Recht des Wechselnehmers. Das Papier ist un-thcilbar, und daher ist auch die Verpflichtung untheilbar.
4) Hierher gehört auch der Fall, daß der Wechsel zwar aufmehrere Wechsclgeber lautet (wir, uns, unser), daß aber dereine, gleichviel welcher, der unterschriebenen Namen eine Firmaisr, welche entweder scheinbar oder wirklich oder sichtlich undwirklich auf mehrere Gesellschafter deutet. Denn nun fehlt derGrund, die Veranlassung der pluralischcn Form in der mehr-fachen Unterschrift, statt schon in der einen, zu finden.