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Der Aval.
Dazu kommt die Regelmäßigkeit des Avals zum Zweck einerVerkürzung, wie der Verkürzung in der Form des Avals,die Theilung der Verbindlichkeit würde nicht nur diesen Zweckvereiteln, sondern überdieß zu einer thcilweiscn Befreiung desverbürgten Wechselschuldners führen. Auch steht, theilweiseaus diesem Grunde, die kaufmännische Ansicht fest, daßbeim Aval jeder Unterschriebene, gleichviel ob der Wechselim Singular oder im Plural spreche, zum Vollen hafte.Den mehreren Wechselgebern steht die exceptio ckivisionisnicht zu. Dieß crgiebt sich aus der oben bemerkten Un-theilbarkeit des Papieres, folgcweise der Verpflichtung,und hat die kaufmännische Ansicht entschieden für sich.Auch ist es, wenn nicht in allen, doch fast in allen Wech-selordnungen ^), die sich über diese Einrede aussprechen,so bestimmt. Mit dem besprochenen Fall mehrerer Na-men, Firmen, ist nicht zu verwechseln der Fall, daß dieFirma einer Handelsgesellschaft auf dem Wechsel steht.Manche Wechsclorvnungen erwähnen desselben besonders,er hat aber für das Wechselrecht nichts Besonderes, diesolidarische Haftung, namentlich der Gesellschafter, crgiebtsich aus allgemeinen Grundsätzen.
Z. 262.
Mittrassant. Mitindossant.
I. Mittrassant. Die Tratte hat als Unterschriftmehrere unter einander stehende Namen. Die Namen,da mit ihnen dasselbe unterzeichnet ist, bezeichnen mehrereTrassanten. Der Meinung, daß der unterwärts stehendeName eine Bürgschaft bezeichne H, fehlt eS an Gründen. II.
5) Vgl. Treitschkc Encyclopädie. Dd. 2. S. 24—26.1) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 243.