§. 262. Mittrassant. Mitindossant. 411
Mit Indossant. Das Indossament hat als Unterschriftmehrere unter einander stehende Namen. Die gewöhnlicheMeinung ist: derjenige Name, auf welchen die Tratteoder das voranstchende Indossament nicht lautet, bezeich-net nur einen Bürgen, nicht ebenfalls, wie der, auf wel-chen sie oder es lautet, einen Indossanten Diese Mei-nung hängt mit der Ansicht zusammen, daß das Indos-sament eine Session sei, sie will sagen, daß nur der,welcher Gläubiger aus dem Wechsel ist, das Recht ausdem Wechsel cediren könne, daß mithin ein Anderer, derdas Indossament mitunterschreibt, nicht Cedent, also nichtIndossant, seyn könne, er soll daher Bürge seyn. Alleindas Indossament ist keine Session, sondern eine neueTratte, und es ist nicht abzusehen, warum diese neueTratte nicht mehrere Trassanten solle haben können.Es bleibt also nur die Frage, ob die Mehreren, welchesich unterschrieben, als mehrere Trassanten gelten wol-len. Dieß ist anzunehmen, weil für die Bürgschaft we-der die Form, noch irgend ein Wort des Indossamentesspricht, vielmehr Jeder dasselbe unterschrieben hat. Es istmithin nichts dafür, daß der Eine etwas anderes, alsder Andere, sondern alles dafür, daß Alle dasselbe ge-wollt haben. Also auch der, an welchen nicht der vor-stehende Wechsel zahlbar lautet, giebt den Zahlungsauf-trag dem Trassaten, wobei er ebenso, wie der andereIndossant, welcher zugleich Wechselnehmer ist, für dieDeckung auf den Trassanten verweist, und auch er ver-spricht, daß er, wenn die Zahlung des Trassaten aus-bleibe, die Regreßsumme dein Wechselnehmer zahlen wolle.Er ist also ganz ebenso verpflichtet, in demselben Umfang
2) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 244.