8- 203. Mtacceptant.
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sei i), kann Folgendes für sich geltend machen. Nur derTrassat kann Acccptant seyn, weil nur der Beauftragteden Auftrag annehmen kann, der Andere kann aber auchnicht Ehrenacceptant seyn, weil es nicht an der Accepta-tion des Trassaten fehlt, er muß also als Bürge behan-delt werden. Allein kein Wort in dem Accept deutet aufVerkürzung. Vielmehr hat der, welcher nicht Trassat ist,dasselbe, was der Trassat, unterschrieben, nämlich dieWorte: acceptirt, oder: ich acceptire, oder: wir accepti-ren. Aus dem Umstand, daß er nicht beauftragt ist, folgtnicht, daß er Bürge seyn muß, sondern folgt nur, dassvon der zweifachen Verbindlichkeit, in welche die Accepta-tion sich auflöset, die Übernahme des Auftrages dem Tras-santen gegenüber, und die selbstständige Verpflichtungdem Wechselnehmer gegenüber, unter Voraussetzung undnach Maaßgabe des Auftrages, ihm die Wechselsummezu zahlen, die erstere auf ihn nicht paßt. Der Übernahmeder letzteren Verbindlichkeit aber, dem Geben des Accep-tcs, widerstreitet jener Umstand nicht. Die solidarischeHaftung der mehreren Mitacceptanten und die Ausschlie-ßung der Einrede der Theilung findet auch hier StattII. Ehrenmitaccep tant. Das Ehrenaccept hat alsUnterschrift mehrere unter einander stehende Namen. Dann
1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 244.
2) Die Gründe sind die in §. 261 angeführten. ES kommtfür den Fall, daß das Accept unbestimmt, nämlich nur: acccp-tirt lautet, noch Folgendes hinzu. Der Trassat hat dann denAuftrag ganz so wie er vorliegt, angenommen, also die Zah-lung der ganzen Wechselsumme versprochen. Damit hat dennaber auch der andere Mitunterschriebene die ganze Wechselsummeversprochen, denn er hat dasselbe ausgesprochen, was der Tras-sat. Der Theilung der Verbindlichkeit steht das einfache Ja desTrassaten entgegen.