Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
415
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Fünfzehnter Abschnitt.

Bürgschaft und Pfand.

Quellen und Zeugnisse über Bürgschaft.

Preußisches L.R.Weimarsche W.O.Neussische W.O.Dessauer W.O.

Russische W.O.Ungrischer XV. Gesetzart.Österreichischer EntwurfNassauer Entwurf.

§. 797804.

8. 15.

V. 1820. Z. 15.

§. 13. 16.

8 - 93 .

8- 4750.

V. 1843. §. 254259§. 106109.

8. 264.

Bürgschaft.

Bürgschaft ^). Der Werth eines Wechsclpapie-res, dessen Verminderung durch Protest wieder herge-stellt wird durch Intervention, steigt mit jedem neuenWechselversprechen, das auf demselben erscheint. Ein Pa-pier ist um so werthvoller, je mehr Wechsel es enthält.Also wenn es außer der Tratte noch Indossamente, einAcccpt, einen Aval enthält. Eine andere Art, den Werthdes Papieres zu erhöhen, liegt in der Verbürgung.Die Verbürgung für ein Wechsclversprechen kann unver-kleidet geschehen, und mit der Wechselclausel oder ohne

1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 240263.