Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Bürgschaft und Pfand.

dieselbe. Sie ist entweder eine einfache Bürgschaft,oder eine Wcchfelbü rgschaft. Von dieser Vcrbürgungist zu unterscheiden diejenige Vcrbürgung für ein Wechsel-versprechen, welche verkleidet geschieht. Sie wird re-gelmäßig eingekleidet in den Aval, so wie auch umge-kehrt regelmäßig dem Aval eine Vcrbürgung unterliegt,kann aber auch in ein Indossament, und auch ineine Tratte, und auch in ein Acccpt eingekleidetwerden. Wenn diese Wechsclformen gebraucht sind, kanndie Frage entstehen, ob ein Wechsel oder eine Bürgschaft,also ein unechter Wechsel anzunehmen sei ^). Hier ent-scheiden allgemeine Regeln

§. 265.

Seltenheit der Bürgschaft.

Die Vcrbürgung ist unter Kaufleuten 1. beim Ge-

2) Insbesondere wenn dabei Formeln, wie die folgendenvorkommen:

per Aval.als Bürge,gut für Aval.

obige Summe (obigen Post) zahle ich, wenn es Noth thut.obigen Post zahle ich, wenn Schuldner manquirt.

Valuta in übernommener Gewährleistung.

Valuta in übernommener Gewährleistung für T.

3) Gegen die Annahme eines unechten Wechsels spricht:Wenn die übliche Form des Wechsels, z. B. des Indossaments,gebraucht ist, so ist damit ein Snmmenversprechen ausge-sprochen, und die, wenn auch noch so vollständige Angabe desBürgschaftsverhältnisses nur als unterliegendes Verhältniß, mit-hin als irrelevant für das Recht aus dem Wechsel zu behandeln.Denn ein Summenversprechen, also die Form des Wechsels, istohne Sinn, wenn ein Schuldversprechen gemeint ist, dagegenist die Angabe der Valuta auch bei einem Summenversprechennicht ohne alle Bedeutung, denn sie kann eine Einrede begründen.