§. 265. Seltenheit der Bürgschaft. 417
ben einer Tratte selten, denn der Wechselgeber will, daßdurch seinen und der etwaigen Vormänner Credit derWechselnehmer sich sicher halte, nämlich darauf vertraue,daß er oder sie den Wechsel im Protestfall werden einlö-sen können und ohne Anstand wollen, und daß der Tras-sant eben in demselben Vertrauen den Wechsel, wennauch vielleicht nicht trassirtermaßcn, doch zu Ehren desBriefes oder eines Giro honorircn werde, er will also,daß seiner eigenen Solivität und seiner Wahl seines Vor-mannes, so wie, weil er von diesem auch mit Rücksichtauf dessen Vormann den Wechsel nahm, auch dessen Wahlvertraue. Daher sieht bekanntlich der Wechselnehmer nurauf die Solidität seines Wechselgebers oder eines andernVormannes. Der Wechselgeber sucht, wenn er meint,der Wechselnehmer werde in seinem Credit sich nicht sicherfühlen, schon aus eigenem Antrieb auf den Wechsel, wel-chen er geben will, die Unterschrift eines dem bestimmtenWechselnehmer oder noch lieber dem ganzen Publicum alssolide bekannten Handlungshauses, nicht selten dann ei-nes Banquierhauses, zu bringen. Dadurch hebt er auchden eigenen Credit, wenn dieses Haus sein Vormann ist,denn er hat diesem die Valuta bereits gezahlt, also zah-len können, oder sie creditirt erhalten. Danach widerstrebtdie Zumuthung des Wechselnehmers, daß der Wechselge-ber beim Geben der Tratte einen Bürgen stelle, indemsie ein beleidigendes Mißtrauen zu erkennen geben würde,den regelmäßigen Verhältnissen des Trattenverkehrs. DieVerbürgung kommt aber unter Kaufleuten 2. dann häu-fig vor, wenn der gegebene Credit hinterher sich nichtbewährt und die Tratte unter Protest Mangel Annahmegeht, indem sie eine der Formen ist, in welcher der Vor-mann dem Nachmann die Caution, auf welche dieser dann
THLl's Handelsrecht. 2r Bd. 27