418
Bürgschaft und Pfand.
ein Recht hat, bestellt. Bei Tratten, die ein Nicht-Kaufmann giebt, sei es von der Hand, oder als In-dossant, ist eine Verbürgung nicht so selten. Bei eige-nen Wechseln ist die Verbürgung häufig und unverklei-det, und zwar als eine Verbürgung für den Aussteller.So nicht nur bei den eigenen Wechseln von Nichtkauf-leutcn, sondern auch von Kaufleuten, denn der lediglichdurch die Wechselstrenge gesicherte Credit ist nun einmalnur für den Trattenverkehr unter Kaufleutendas Fundament. Aber eben um diesen seinen Creditzur Schau zu stellen, und ihn aufrecht zu erhalten, ver-meidet der Kaufmann das Ausstellen eines eigenen Wech-sels und wählt, wenn auch ein solcher Wechsel den un-terliegenden Verhältnissen am natürlichsten entspricht, dochimmer die Form einer Tratte. Wenn der Kaufmannnun aber dennoch einen eigenen Wechsel ausstellt, so machter dann ausnahmsweise seinen eigentlichen Wechsclcrcditnicht geltend, oder bescheidet sich überhaupt eines solchen,und der Wechselnehmer verlangt und erhält dann eineBürgschaftsbestellung, ohne daß der kaufmännische Anstanderheblich verletzt wäre.
§. 266 .
Unverklcidete Bürgschaft.
Eine Art, den Werth eines Wcchselpapieres zu erhö-hen, liegt in der Verbürgung für ein auf demselben ent-haltenes Wechsclversprechcn. Die Bürgschaft ist (ihremBegriff nach) eine Schuld, nicht ein Summcnversprc-chcn, also nicht ein Wechsel. Sie geschieht entwedermit Unterwerfung unter die (natürlich nur proccssualische)Wechselstrenge, sie ist eine Wechselbürgschaft, unddie Urkunde ein unechter Wechsel, nämlich eine Schuld-