§. 267. Verkleidete Bürgschaft. 419
verschreibung mit der Wechselclausel; oder sie geschiehtohne eine solche Unterwerfung, sie ist eine einfacheBürgschaft, und die Urkunde ein einfacher Bürg-schein. Steht sie auf einem Wechselpapier, so enthälthiernach das Papier außer den Wechseln auch einen un-echten Wechsel oder einen einfachen Schuldschein. Magdie Bürgschaft mit oder ohne Wechselclausel geleistet seyn,so muß die Urkunde, damit sie beweisend sei, Alles ent-halten, was der Bürgschaft wesentlich ist. Daher mußinsbesondere die Hauptschuld ersichtlich seyn. Aus einerwirklichen Bürgschaft H hat der Bürge, wie der Wech-selbürge, ganz die Rechte und Verbindlichkeiten eines Bür-gen (der Wechselbürge überdieß nach dem procefsualischenWechselrecht). Also namentlich das booeücium 1 . excus-8i0lli8 (orcIiui 8 ) ; 2. c>ivi 8 ioui 8 bei mehreren Bürgen; 3.ooclonüarum aolionum, d. h. er hat das Recht die For-derung zu kaufen, statt sie tilgen zu müssen. Ohne Ses-sion geht das Recht des Wcchselgläubigers auf den Bür-gen nicht über, nach Particularrechtcn ^) ist es anders,auch nicht ohne Session das Recht des verbürgten Schuld-ners ^). Außer oder statt der cedirten Forderung hatder Bürge die Mandatsklage oder die ne^otiorum A68to-rum aolio gegen den verbürgten Wechselverpflichteten.
§. 267.
Verkleidete Bürgschaft.
Die Verbürgnng für ein Wechselversprechen kann auch
1) Denn ein Wechsel, dessen Valnta in einer Bürgschaftbesteht, ist ein Wechsel, also keine Bürgschaft, er erzeugt diematerielle Wechsclstrenge.
2) Preußisches L.R. §. 802.
3) A. M. Wender W.R. Wd. 2. S. 75. 76. und Pöhls