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Bürgschaft und Pfand.
verkleidet geschehen, nämlich verkleidet in einen Wechsel.Es liegt dann ein Wechsel vor, dessen Valuta in einerBürgschaft besteht. Das Rechtsvcrhältniß zwischen demWechselgläubiger und dem Bürgen bestimmt sich danngar nicht nach der durch den Wechsel beabsichtigten Bürg-schaft, sondern lediglich nach der Form, in welche sie ein-gekleidet und durch welche sie in ihrer Bedeutung alsBürgschaft ausgeschlossen ist, also lediglich nach dem Wech-sel. Der Wechsel kann seyn 1. ein eigener Wechsel.2. eine Tratte. 3. ein Accept. 4. ein Indossament. 5.ein Aval. Das Recht aus dem einen oder andern dieserWechsel ist gänzlich unabhängig von der unterliegendenBürgschaft, wie es das von jeder andern unterliegendenValuta ist. Es ist lediglich der Wechsel, welcher das
Recht aus dem Wechsel bestimmt. Das Rechtsverhältnißzwischen dem Gläubiger und dem Bürgen seines Schuld-ners bedarf hiernach keiner weitern Erörterung. Es bleibtnur übrig, anzudeuten, wie die Verkürzung durch einWechselversprechen geschieht. I. Die Verkürzung durchAval kann so geschehen, daß der Bürge ist der Mittras-sant; oder Mitindossant; oder Mitacceptant; oder Mit-aussteller eines eigenen Wechsels. — H. Bei der Ver-kürzung durch Indossament können die Interessenten,Schuldner, Gläubiger, Bürge auf folgende Art zu stehenkommen. Entweder 1. Trassant der Schuldner. 2.Remittent und Indossant der Bürge. 3. Jndossatar derGläubiger Wo Regreß per orelinem, da muß frci-
1) Einen solchen Fall, nur daß statt der Tratte ein eigenerWechsel vorliegt, theilt mit das Archiv für das Handelsrecht.Bd. 2. S. 399. 400. Daß das Indossament nicht ein Wech-sel, sondern eine Bürgschaft mit (processualischer) Wechselstrenge,