§. 267. Verkleidete Bürgschaft. 42 l
lich der Bürge vor dem Schuldner angegangen werden,der Bürge hat aber den Vortheil, daß er sich an denSchuldner wechselrechtlich regrefsiren kann. Bei dieser Artder Verkürzung sagt man: der Bürge giebt dem Tras-santen sein Giro, der Bürge nimmt die Tratte untersein Giro. Diese Verkürzung gehört zu den Geschäftendes Banquiers, der dafür eine Delcrcdereprovision be-dingt. Der Bürge zahlt dem Trassanten keine Valuta, undwenn er von seinem Jndossatar, weil diesem er, und nichtder Trassant den Wechsel verhandelt, die Valuta em-pfängt, so nimmt er sie für Rechnung des Trassanten;er giebt und empfängt, wie man es nennt, die Valutain übernommener Garantie für die Tratte. Auf demWechsel wird aber selten die Valuta verzeichnet^), son-dern man braucht eine der nichtssagenden Formeln (etwaWerth in Rechnung) in der Tratte, wie in dem Indos-sament. Aus dem Wechselpapicr ist daher fast nie zu er-sehen, ob der Begebung dieser beiden Wechsel auch eineVerkürzung, oder gänzlich andere Verhältnisse unterlie-gen ^). Oder: 1. Indossant der Schuldner. 2. Jn-
scyn sollte, ergab sich aus dem Indossament nicht. Es lau-tete, von B. und C. unterschrieben, so: „Für uns an die Or-dre von D. Werth in übernommener Garantie für A." Zudiesen Worten passen vielerlei Verhältnisse, so insbesondere, daßder D. für A. als den Schuldner von B. und C., eine Garan-tie zu Gunsten dieser beiden letztgenannten übernommen habe.
2) Wenn es geschieht, so wird aber dadurch der Wechseldes Bürgen, also das Indossament, nicht zu einer Bürgschafts-verschrcibung nach (proccssualischem) Wechselrecht, es liegt indemselben dennoch eine verkleidete, wenn gleich als solcheerkennbare, Berbürgung.
3) Nach außen hin steht daher dem erwähnten Fall gleich,aber dem Wechsclschluß nach ist gänzlich von ihm verschieden