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Bürgschaft und Pfand.
dofsatar und Indossant der Bürge. 3. Jndossatar derGläubiger ^). Das von dem ersten Fall Gesagte giltauch von diesem zweiten Fall. Wie dort eine Tratte von
und daher in keiner Beziehung irgend aus dem Gesichtspunktder Verbürgung zu behandeln der häufig vorkommende Fall, daßein Gläubiger, A. z. B. ein wenig bekannter Kaufmann oderFabrikant, welcher auf seinen Schuldner oder für Rechnung sei-nes Schuldners auf einen Dritten zieht, seine Tratte, weiler seinem Credit nicht so viel fidirt, sie begeben zu können,an einen Banquier, B., der ihn kennt, abgiebt, an dessenOrdre er sie stellt, und der sie nun feil bietet und, wie manes nennt, verkauft. Der Wechsel ist verkauft und wieder ver-kauft. Eine Verbürgung hat gar nicht stattgefunden, und sieliegt auch dann nicht vor, wenn der A. die Valuta verabrede-tcrmaßen nicht eher erhalten soll, als bis der B. sie von seinemNehmer erhalten habe, denn dieses Ansichhalten des Kaufpreiseswegen des möglicherweise bevorstehenden Regresses widersprichtdem Kauf nicht, — auch dann nicht, wenn der Banquier unterCours den Wechsel nimmt, das ist ein geringerer Kaufpreis alsder Marktpreis, und kein Grund, die Differenz juristisch als eineDclcredereprovision aufzufassen, wenn gleich der B. in dieserDifferenz eine Vergütung für die Gefahr, die er läuft, findenmag (vgl. oben Bd. 1. §.106.), es wäre ganz willkürlich, genaudie Differenz als Delcredereprovision anzunehmen, diese ist viel-mehr hier der Größe nach gar nicht erkennbar. Gegen die Ver-bürgung streitet der Umstand, daß der C. gar nicht wegen derGarantie des B. von A. den Wechsel nimmt, sondern daß erden Wechsel von B. nimmt. Vielleicht nimmt sogar C. um solieber den Wechsel, weil auch des A. Firma auf demselben steht,da wäre eher A. ein Bürge des B., allein es fehlt an allerVerbürgung, wenn man nicht jedes Wechselversprechett, das aufdas Papier kommt, weil es den Werth desselben erhöhet, eineVerbürgung (in einem selbstgemachten Sinn des Wortes) nen-nen will.
4) Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 160.