§. 267. Verkleidete Bürgschaft. 423
der Hand (des Schuldners), so nimmt hier eine gemachteTratte der Bürge unter sein Giro. Der dritte Fall istfolgender. Oder: 1. Indossant der Bürge. 2. Jndos-satar und Indossant der Schuldner. 3. Jndossatar derGläubiger. Dieser Fall setzt voraus, daß der Vormanndes Bürgen (der Trassant oder der Indossant) soweit indas Verhältniß hereingezogen werden muß, daß er dieTratte, statt unmittelbar an seinen Nehmer, vielmehr anden Bürgen ausstelle oder indossire, der ihn nun an die-sen Nehmer indossirt, welcher ihn weiter an seinen Wech-selnehmer, der eben die Verkürzung wollte, indossirt.Wo Regreß per oräiuem ist, da muß der Schuldner vordem Bürgen angegangen werden. Dieser hat an jenenkeinen wcchsclrcchtlichen Regreß. — III. Bei der Ver-kürzung durch eine Tratte können die Interessenten auffolgende Art zu stehen kommen. Entweder. 1. Tras-sant der Bürge. 2. Remittent und Indossant der Schuld-ner. 3. Jndossatar der Gläubiger. Wo der Regreß nurI>6r oräiuem statthaft, da ist der Trassant, der Bürge,nicht eher auSklagbar, als bis der Indossant, der Schuld-ner, angegangen ist. Die Tratte wird hier oft gezogenfür Rechnung des Rcmittentcn. Oder: 1. Trassant derBürge. 2. Remittent der Gläubiger. 3. Acceptant derSchuldner. Der Trassant, vcr Bürge, hastet nicht an-ders, als wenn bei dem Acceptanten ein Protest MangelZahlung erhoben ist. IV. Bei der Verkürzung durchAcccpt ist 1. Acceptant der Bürge. 2. Trassant derSchuldner. 3. Remittent der Gläubiger. V. Bei der
Verkürzung durch Ausstellung eines eigenen Wechselskann dieser Wechsel einerseits die Schuld und den Schuld-ner aufs bestimmteste angeben, ohne daß er deshalb al-lein ein unechter Wechsel wird, denn in dieser Angabe