Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Bürgschaft und Pfand.

kann lediglich eine Bedingung des eigenen Wechsels lie-gen sollen; andererseits kann er aber auch aller Andeu-tung der Schuld und des Schuldners entbehren. Zwi-schen diesen beiden Fällen liegt eine große Verschiedenheitunvollständiger Bezeichnungen dieser Valuta. VI. Allediese Formen der Verbürgung durch einen Wechsel habendas Besondere, daß die Bürgschaft dem Resultat nachweit über den Zweck hinüber geleistet wird. Bezwecktwird Verbürgung entweder für den schuldnerischen Tras-santen, oder Indossanten, oder Acceptanten, oder Aus-steller eines eigenen Wechsels, welchen gerade der Wech-selnehmer als seinen Schuldner im Auge hat, und wel-ches Credit er nicht genugsam vertrauet, aber da unterUmständen der Bürge angegangen und ausgeklagt werdenkann, wenn gleich der verbürgte Schuldner gar nicht an-gegangen, sondern nur ein anderer Wechselschuldner ver-geblich angegangen ist, so steht unter solchen Umständender Bürge auch für den Credit dieser andern Wechsel-schuldner ein, ist also insofern auch ihr Bürge. Be-zweckt wird ferner Verbürgung zu Gunsten dieses bestimm-ten ängstlichen Gläubigers, aber da sie in einer Form ge-schieht, vermöge welcher der Bürge das Papier für einauch von ihm einzulösendes Papier erklärt hat, so kommtsie auch den späteren Wechselinhabern zu Gute, der Bürgeist also insofern auch ihr Bürge. Es ergiebt sich hier-aus: daß durch die in der Form des Wechsels gescheheneVerbürgung nicht sowohl der Credit eines bestimmtenSchuldners einem bestimmten Gläubiger gegenüber geho-ben, sondern der Credit des Papiers gehoben wird. VII. Mit der verkleideten Bürgschaft ist übrigens einanderer Fall nicht zu verwechseln: daß der Wechselnehmeraußer der Handschrift seines Wechselgebers noch die eines