§. 268. Pfand.
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und daß wenn das Pfand ihn nicht deckt, er sich„rationo re8iäui bei der Concursmassc anmelden darf."5. Bei eigenen Wechseln kommt ein Pfand von vorneherein nicht selten vor. Weniger oft aber ein Faustpfand,als eine Hypothek. Diese ist regelmäßig eine Generalhy-pothck und auf dem Wechsel verzeichnet durch die folgendenoder ähnlichen Clauscln: bei Verpfändung meines Ver-mögens, — oder: 8ut> Ii^pollmoa bonorum. Eine solcheVerpfändung ist an sich nur eine Privatverpfändung, alsoda, wo eine solche nicht gilt, wenn die weitere Formnicht hinzukommt, deshalb ungültig. Deshalb ist sie un-gültig, nicht also wegen der Verbindung mit der Wech-selvcrpflichtung. Aus diesem Gesichtspunkt ist oft dieBestimmung der Wechselordnungen: daß die Pfandclauselin einem Wechsel ohne Wirkung sei, aufzufassen. DieseWirkungslosigkeit kann auch Folge der Bestimmung seyn:daß die Privatverpfändung von Seiten eines Kaufman-nes oder daß die Verpfändung gewisser Gegenstände,z. B. des Waarenlagers nichtig ist. 6. Es ist übri-gens kein Grund, den bei eigenen Wechseln gestatteten,wenn gleich noch so hohen Zinsfuß, wegen der Hypothekfür unstatthaft zu halten
12) So ausdrücklich die frankfurter W.O. Art. 50.
13) Augsburgcr W.O. Kap. XIII. §. 7.
14) Augsburger W.O. a. a. O.
15) So auch ein chursächsischcs Rcscript vom 17. April1747. und Treitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 441.