Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
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Bürgschaft und Pfand.

der Gläubiger durch eigene Schuld noch nicht zum Vol-len befriedigt ist. Dahin gehört aber nicht der Fall, daßdie Versilberung der verpfändeten Sachen dadurch aufge-halten wird, daß der Gläubiger, dem sie überlassen wor-den ist, die Sachen vom Platze weg auf einen andernMarkt geschickt hat, vorausgesetzt, daß er dabei in gutemGlauben verfahren ist. 4. Die Pfandbestellung ist sel-ten bei trassirten Wechseln, denn sie ist mit dem Trat-tcnverkehr nicht wohl vereinbar Z. Das heißt selten so-gleich beim Geben des Wechsels; dahingegen wird dieCaution wegen eines retour gekommenen protestirten Wech-sels häufig durch Pfandbestellung geleistet. Meistens durchein Faustpfand, über dessen Empfang der Wechselinha-ber Quittung giebt, und dessen sofortige eigenmächtigeVeräußerung ihm, wann er auf Verfall nicht Zahlungerhalte, gestattet wird. Bedeutend ist die Bestimmungder Particularrechte, daß das Faustpfand nur für so viel,als es des Wechselgläubigers volle Forderung an Werthübersteigt, von andern Gläubigern mit Arrest belegt wer-den kann, und daß er es, bevor er zum Vollen befrie-digt ist, nicht auszuliefern braucht ^). Dabei sprecheneinige Wechselordnungen ") noch ausdrücklich aus, daß eres bei ausgebrochenem Concurs nicht zur Masse zu lie-fern, sich also in den Concurs nicht einzulassen braucht,

9)Da sie seiner Bedingung, dem persönlichen Zutrauen,seiner Grundlage, dem gegenseitigen Bedürfniß und seinemZweck, der Erleichterung und Belebung des Handels, wider-spricht." Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 54.

10) Baiersche W.O. 8- 11. Bremer W.O. Art. 57.

11) Österreichische W.O. Art. 45. Frankfurter W.O.Art. 49. 50.