8. 268. Pfand.
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rin Ccssionar ist ^). 2. Die Liquidität des Umstandes, daßfür das Wechselversprechen eine Hypothek bestellt oder einFaustpfand gegeben ward, ist bedeutend dem Wechsel-schuldner, weil er seine Behauptung, ste sei offensiv oderdefensiv aufgestellt, beweisen muß, daß er nur gegenAuslieferung von Wechsel und Pfandverschreibung undPfand zu zahlen brauche, richtiger gefaßt, daß er gegendie Zahlung dieses Alles fordern dürfe. Daher in denWechseln die Clauscl: „ich zahle gegen die Auslieferung(der) als Pfand übergebenen (Sache)". 3. Der Gläu-biger ^) kann, sobald der Wechsel verfallen ist, gleichzei-tig 7) den Wechselprotest und das Pfandverfahren einlei-ten, verfolgen, durchführen, und zwar so lange gleichzei-tig, als er noch Gläubiger ist. Diese gleichzeitige Pro-cedur ist er erst dann, aber auch dann einzustellen ver-pflichtet, wenn er zum Vollen befriedigt worden ist. Nichtfrüher, es hat der Schuldner also nicht das Recht, schondann aus der Wechselhaft entlassen zu werden, wennder Werth des Pfandobfectcs, nicht einmal, wenn derErlös aus demselben sich als ausreichend zur vollständi-gen Befriedigung des Gläubigers ausweiset, denn derGläubiger hat dann immer nur erst Aussicht zur Befrie-digung, nicht aber Befriedigung ^). Doch hat der Schuld-ner dann der Haft entlassen zu werden ein Recht, wenn
5) Vgl. oben §. 231.
6) Hier und im Verfolg dieses Paragraphen ist unter Gläu-biger und Schuldner stets Wechsclgläubigcr und Wechsclschuldncrzu verstehen.
7) So auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 441.Bd. 2. S. 54 zu Ende.
8) Ich weiß nicht, ob Treitschke nach dem, was er Ency-clopädie Bd. 2. S. 55. bemerkt, hiemit einverstanden ist.