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Bürgschaft und Pfand.
1. Nach einigen ^ Gesetzen soll ein Papier, welches zu-gleich ein Wechsel und eine Pfandverschreibung ist, alsPfandverschreibung behandelt werden. Von solcher parti-cularrechtlichcn Beschränkung abgesehen, kann für jededurch einen Wechsel begründete Verbindlichkeit , also fürjedes Wechselversprechcn ein Pfand bestellt werden, so daßder Wechselgläubiger nicht durch die Wechselstrenge, wel-cher der Wechselschuldncr unterliegt, sondern auch durchRechte an einzelnen Vermögensstückeu oder am ganzenVermögen dieses Schuldners oder eines Dritten gesichertist. Die Pfandbcstcllung ist entweder auf den: Wechselbeurkundet, oder in einer andern Urkunde. Im erstenFall steht jedem späteren Wechselgläubigcr auch das Pfand-recht zu, weil jede auf dem Wechsel verzeichnete Zusage,wenn nichts anders bemerkt ist, jedem Wechselgläubigcrzu Gute kommt, sie gehört zum Inhalt des Papieres.Im andern Fall kann ein späterer Wechselgläubigcr dasRecht aus der Pfandbcstcllung, wenn nicht dieses selbstihm speciell ecdirt ist, nur dann verfolgen, wenn ihmdie Forderung, für welche sie Sicherheit giebt, cedirtist 4), also kann es nicht der Jndossatar, da dieser nicht
2) Hannovcrsche W.O. Z. 4. Wenn ... in einer Handschriftaußer der Wechsclclauscl zugleich eine Hypothek ..., so ist dieseHandschrift nicht als Wechsel zu behandeln ... Hamburger Fal-litcnordnung Art. 63.: Wechselbriefe, welche zugleich eine Pfand-vcrschreibung in sich enthalten, sollen des crccutivischen Wcch-selrechts nicht genießen. Vgl. Archiv für daS Handelsrecht.Bd. 2. S. 396.
3) Dasselbe gilt von einer jeden durch einen Wechsel ver-anlaßten Verbindlichkeit.
4) I-. 6. I.. 23. O. äo Ixrreällaw vol aciivno vouüila(18. 4). Mühlenbruch Ccssion. S> 555 ff.