Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
432
Einzelbild herunterladen
 

432

Der eigene und der unechte Wechsel.

Sächsischer Entwurf über Schuldarrest u.Wechselproceß8-35.

Preußischer Entwurf. §. 8789.

Mecklenburger Entwurf. Art. 130139.

8- 269.

Der eigene Wechsel.

Der eigene Wechsel. Er heißt auch 1. trockener Wech-

Der eigene und der unechte Wechsel. Literatur.

v. Mariens Ursprung deS Wechselrechts. S. 4045.Uiccius exeroit. IV. cks cambiis xropriig. Oött. 1779.Eichhorn Einleitung. 8- 146. Wender W.N. Vd. 2.8. 382-384. Pöhls W.N. Bd. 2. 8- 326331.Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 368397 (auch beson-ders wegen der Particularrechte). Einert W.R. S. 2325. S. 465572. (Was hier von eigenen Wechseln gesagtist, paßt aber größtentheilö nur auf die unechten Wechsel, näm-lich Schuldverschreibungen mit der (natürlich nur proccssualischen)Wechselstrenge, von welcher der Verfasser unter dem Namen dereigenen Wechsel spricht, weil die eigenen Wechsel selten sind,und man die weit häufigeren unechten Wechsel gewöhnlich eigeneWechsel nennt, obgleich er an vielen Stellen einen Unterschiedzwischen eigenem Wechsel und Schuldschein mit Wechselstrengeanerkennt. Hiernach nimmt der Verfasser der Sache nach zweiArten von eigenen Wechseln an, will aber doch (S. 567.) vonder Legislation nur eine Art des eigenen Wechsels, und diesesist der unechte Wechsel, beachtet wissen. Das Gesetz, welchesS. 568. 569. vorgeschlagen wird, ist daher nicht ausreichend.Liebe Entwurf. S. 178186. Broicher und Grimmrheinisches Handelsgesetzbuch. S. 118120. Ganz eigen-thümliche Nechtsinstitute sind behandelt in folgenden Werken:Zipffells tractlltus von Wechselbriesen. 1701. S. 545772: Jüdischer Handelöfrau Sclisüaiotl, sonstcn 8taar8 genannt.1'Usroc^ 6s iuckols st ssirs iustrumsuti äuüaeis usiluti cutklsmrs nomeu sst (Uegioinonti 1755. auch bei Uosscieotks8uurus jur. cainb. Usi'8 II. S. 1169.).