8. 269. Der eigene Wechsel.
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sel i). 2. uneigcntlicher Wechsel 3. todter Wechsel4. Solawechsel ^). 5. Depositowechsel Der eigene
Wechsel ist ein Wechsel, welcher nicht ein trasstrter ist.Er enthält also ein Summenversprechen, aber dieses stehtnicht unter der der Tratte eigenthümlichen Bedingung.Es ist unbedingt oder anders bedingt. Auch der eigeneWechsel enthält ein Summenversprechen ohne Gegenver-sprechen. Wo Tratten statthaft sind, da versteht sich dieStatthaftigkeit der eigenen Wechsel von selbst, weil so wenig^ das Wechselversprechen des Trassanten durch die demselben!, eigenthümliche Bedingung, wie das des Acceptanten, durch! die demselben eigenthümliche Voraussetzung seine Gültig-! keit hat. Es ist da inkonsequent und ohne guten Grund
1) Weil keine Zinsen tragend. Eichhorn Nechtögeschichte.sä. 5. Bd. 4. 8- 574. Note 6. Man kann an nummi steri-les denken. I.. 7. O. cle usuris. (22. 1.)
2) Doch hat man auch umgekehrt die Tratte einen uneigent-lichen Wechsel genannt. Selch ow W.R. 8- 34.
3) Weil nicht von Ort zu Ort wandernd. Mariens Ur-sprung des Wechselrechts. S. 43.
4) Weil regelmäßig in nur einem Exemplar ausgestellt.
5) Depositowechsel in einer »«eigentlichen Bedeutung. Dennin der eigentlichen Bedeutung ist der Depositowechsel ein überDepositengeld (vgl. oben Bd. 1. 8- lll. Note 8. 9.) ausge-stellter Wechsel, und zwar entweder ein eigener Wechsel, oderein unechter Wechsel. Der eigene Wechsel ist also nicht immerein Depositowechsel.
6) Das Verbot des eigenen Wechsels führt zu einer lästigenBedrückung des Verkehrs. Denn viele der Form nach trassirteWechsel sind der Sache nach eigene Wechsel, zuweilen erkennbar,wie die eigentrassirten Wechsel und die Wechsel an eigene Or-dre, deren der Kaufmann nicht entbehren kann, zuweilen nichterkennbar. Daher kann das Verbot auf die leichteste Weise um-gangen werden, und so ist es auch oft geschehen, indem näm-
Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 28