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Der eigene und der unechte Wechsel.
die eigenen Wechsel zu verbieten. Das Verbot des eigenenWechsels, schon früh vorkommend^), findet sich jetzt sel-ten b). Der Kaufmann vermeidet, um seinen Tratten-crcdit, der nur durch die procefsualische Wechselstrenge ge-sichert ist, zur Schau zu stellen und ihn aufrecht zu er-halten, das Ausstellen eines eigenen Wechsels und wählt,wenn auch ein solcher Wechsel den unterliegenden Ver-hältnissen am natürlichsten entspricht, doch immer die Formeiner Tratte, indem er z. B. nicht nur den Gläubigerauf sich ziehen läßt, und dann das Acccpt giebt, ihmsogar eine unvollständige acceptirte Tratte einsendet, da-mit dieser sie als Trassant unterschreibe und den Nehmcrebenfalls hineinschreibe, sondern auch auf sich selber ziehtund acceptirt ^) — der Gläubiger, welcher seinen Schuld-
lich derjenige, welcher einem Andern, z. B. ein Schuldner sei-nem Gläubiger, einen eigenen Wechsel geben möchte, diesemnun als Trassant oder als Acccptant ein Wechselversprcchengiebt. Entweder zieht der Schuldner auf eine nicht eristircndePerson eine Tratte, welche er seinem Gläubiger giebt, der nuneinen bloßen Platzprotest erhebt und das Regreßrecht hat (sohäufig in Amsterdam, Blisch Darstellung Bd. 2. S. 119. 120.),oder der Schuldner giebt das Accept einer an den Gläubigerzahlbar gestellten Tratte, die ein Dritter snr Rechnung des Gläu-bigers aus den Schuldner gezogen hat, oder deren Trassant garnicht eristirt.
7) Bend er W.R. Bd. 2. Note s. Pöhls W.N. Dd. 2.S. 579.
8) Ein solches Verbot enthält die rostocker W.O. §. 1. Obauch die bremcr W.O. von 1712? Nur ein beschränktes. Vgl.Art. 8. 55. 61. und Wender W.R. Bd. 2. S. 2. Note 6.Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 397. Daniels W.R.§. 29. S. 134—136.
9) Möglich wäre es, daß er den ei entrassirten Wechseliibcrdieß an eigene Ordre zahlbar stellt, wo er ihn dann ver-