Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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Z. 270. Der eigene Wechsel. Form. 435

ncr wcchselrcchtlich verpflichtet haben will, nimmt oft ausDelikatesse das Wechsclversprechen in der Form der Tratte,oder des Acceptes, oder des Indossamentes, statt des ei-genen Wechsels.

8. 270.

Der eigene Wechsel. Form.

Die Form des eigenen Wechsels bestimmt sich durchseinen Zweck. Der Wechselnehmer soll aus dem Wech-sel das Recht haben, daß der Wechsclgcber ihm einebestimmte Zahlung mache. I. Der eigene Wechsel ist da-her sicher brauchbar, wenn er enthält das Wort Wech-sel, das Zahlungsversprechen, den Namen des Wechsel-gebers , die Bezeichnung des Wechselnehmers, die Summe,die Zahlungszeit, den Zahlungsort. 1. Fehlen könntedas Wort Wechsel. Denn das Summenversprcchcn ei-nes Wcchselfähigen ist als Wcchselversprechen aufzufassen,weil es nur als solches gültig ist. 2. DasZahlungs-versprechen. Gewöhnlich ist die Form: gegen diesenWechsel zahle ich. Beliebt ist der Zusatz: auf mich selbstund angenommen, und überdieß: und leiste (gute) (rich-tige) Zahlung nach Wechselrecht. 3. Die Summe.Der Natur des Wechsels widerstreitet es nicht ^), wennder eigene Wechsel auch auf Zinsen, von der Wechsel-summe zu berechnen, lautet. Der erlaubte Zinsfuß istauch hier einzuhalten, denn was Zinsen genannt ist, istnicht als bloße Summe zu behandeln ^). Die Particu-

mittelst Indossament bezieht, in diesem Fall verpflichtet sich derSchuldner in der dreifachen Form des Trassanten, des Acccptan-ten und des Indossanten. Ein solcher Wechsel wird nicht leichtvorkommen.

1) A. M. Einert W.R. S. 508524.

2) Daß auch unerlaubte Zinsen bei einem Wechsel statthaft

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