Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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436 Der eigene und unechte Wechsel.

larrcchte ^) gestatten, in einem eigenen Wechsel etwas hö-here Zinsen zu verschreiben. 4. Die Zahlnngszeit.Diese kann in einem eigenen Wechsel so verschieden be-stimmt werden, wie in einer Tratte. Der eigene Wech-sel muß, wenn er ein befristeter Sichtwechsel ist, dieSicht angeben, diese wird oft durch das datirte Wort:acccptirt bezeichnet, eintreffend, weil der Ausdruck aufÜbernahme einer Verpflichtung deutet, welche aber bereitsbesteht. Der eigene Wechsel lautet häufig zahlbar aufKündigung oder (eine bestimmte Zeit) nach Kündigung.Ein solcher Wechsel steht einem Sichtwechsel, resp. einembefristeten Sichtwechscl gleich. 5. Der Zahlungsort.Dieser fällt zuweilen mit dem Ausstellungsort zusammen,und ist meistens eben allein durch diesen bestimmt. Zuwei-len hat der eigene Wechsel einen andern Ort der Ausstel-lung als der Zahlung ^), er ist dann ein domicilirter ei-gener Wechsel^). H. Unwesentlich ist dem eigenenWechsel die Angabe des Valuten Verhältnisses. Dage-gen ist nicht, daß eine onutio, yua« indisoreto loquitur,

seien, könnte man aus dem Gesichtspunkt rechtfertigen wollen,daß sie als Vermehrung der versprochenen Hauptsumme aufge-faßt werden können, mithin ein Versprechen, welches auf lOOund 20 Procent Zinsen laute, gerade so gut und also eben sogültig, wie ein auf 120 lautendes Versprechen sei. Dem stehtaber entgegen, daß die Interessenten das, was als Zinsen be-zeichnet ist, auch offenbar in der Bedeutung der Zinsen gemeinthaben.

3) Vgl. Treitschke Encyclopädie Bd. 2. S. 831834.B end er W.N. Bd. 2. K. 383. S. 8. 9. Note k. g.

4) z. B. Oben: Wien den 1. Januar. Unten: Auf michselbst in Prag .

5) Wenn für den andern Zahlungsort auch eine andere Per-son als Zahler genannt ist, so liegt eine Tratte vor. So z. B.