§. 271. Der eigene Wechsel. Wechselvertrag. 437
kein Rechtsinstitut ist °), denn von diesem Satz begrün-det eben der Wechsel eine Ausnahme. Mit der Angabedes Valutenverhältnifseö ist nicht zu verwechseln die An-gabe des Valutenempfanges, noch auch die bloße Valu-tenerwähnung. Das Valntaverhältniß ist weder noth-wendig aus jener Quitung, noch ist es aus dieser Er-wähnung zu ersehen. Die Natur des Wechsels, als ei-nes Summenversprechens, macht die Valutenangabe un-wesentlich. Sie ist daher unwesentlich nicht nur bei ei-genen Qrdrcwechseln, sondern auch bei eigenen Rccta-wechscln.
8. 271.
Der eigene Wechsel. Wechselvertrag.
Der Wechselvertrag wird auch bei eigenen Wechselngeschlossen durch das Geben und Nehmen des Wech-sels Die Natur des Wechselvertrages ^) ist stetsdieselbe, gleichviel, welcher Art das Valutenverhältniß seynmöge. Es ist daher für das Recht aus dem Wechselgleichgültig, ob dem eigenen Wechsel eine Schuld (desWechsclgebers, oder eines Andern, an den Wechselneh-mer oder einen Andern), derentwegen er gegeben ward,unterliegt, oder ob dieses nicht der Fall ist. DerWechselvcrtrag ist weder im ersten Fall ein Constitutum,ein accefsorischcr Vertrag, ein Schuldschein, und ist da-her von der Gültigkeit, den Privilegien, den Einreden
in folgendem Wechsel: Gegen diesen meinen Wechsel zahle ichdie Summe von — an —. Auf mich selbst und angenommen.Zahlbar durch Herrn N. in T. — Der die Tratte charactcri-sirendc Zahlungsauftrag liegt hier in dem Wort zahlbar.
6) 1^. 25. §. 4- O. iirobaüouilius (22. 3.).
1) Vgl. oben 8. 180.
2) Vgl. oben 8- 186.