Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
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438 Dcr eigene und der unechte Wechsel.

der Schuld gänzlich unabhängig, noch ist er im zweitenFall nach Umständen ein Kauf, ein Tausch, eine Schen-kung. Die Natur des Wechselvertrages ist stets dieselbe,und dadurch erklärt, daß er ein Summen versprechenohne Gegenversprcchen ist.

8. 272.

Der eigene Wechsel verglichen mit der Tratte.

I. Die Rechtssätzc, welche von der Tratte gelten, lei-den theilwcise Anwendung, theilweise keine Anwendungauch auf den eigenen Wechsel. Anwendung leiden dieRechtssätze, welche auf dcr Natur des Wcchselversprechcns,als eines Summenversprechens, beruhen. Keine Anwen-dung leiden die Rechtssätze, welche auf dem in der Tratteenthaltenen Zahlungsauftrag beruhen. Daher beim eige-nen Wechsel 1. keine Acccptation, 2. keine Präsentationzum Accept, 3. kein Protest Mangel Annahme, 4. keinProtest Mangel Zahlung, 5. Ungcfährlichkeit der Zah-lung vor Verfall. II. Für die Vergleichung des eigenenWechsels mit dcr Tratte ist weder das herbeizuziehen,was dem eigenen Wechsel nicht wesentlich angehört, nochdas, was nicht dem eigenen Wechsel, sondern einem an-dern Wechsel, welcher auf demselben Papier ausgestelltist, angehört. Das Wort Ordre giebt dem weiterenNehmer des eigenen Wechsels eigene Rechte. Das In-dossament, welches an den eigenen Wechsel sich an-schließt, bewirkt, daß nun aus dem Papier dieselben Rechte,unter denselben Verpflichtungen, richtiger Bedingungen,wie aus der Tratte zustehen, aber diese Rechte stehen zunicht aus dem eigenen Wechsel, sondern aus deik Indos-sament, welches eine an ihn angeschlossene Tratte ist. DasIndossament eines eigenen Wechsels ist die erste Tratte