Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1847) Das Wechselrecht : zur 1. und 2. Auflage des ersten Bandes
Entstehung
Seite
439
Einzelbild herunterladen
 

§. 272. Der eigene Wechsel vergliche» mit der Tratte. 439

auf dem Papier, während das Indossament einer Trattedie zweite Tratte auf dem Papier ist. Der indossirteeigene Wechsel kennt daher, was der eigene nicht kennt:(besser das Indossament des eigenen Wechsels, weiles eine Tratte ist, ruft hervor:) drei Wechselinteressenten,den Unterschied zwischen Wechselsumme und Regreßsumme,zwischen Deckung und Valuta, ein bedingtes Summen-versprechen, nämlich das Regreßrecht, die Nothwendigkeiteines Protestes Mangel Zahlung und vieles Andere.Der Acceptation bedarf auch ein indossirter eigenerWechsel nicht, wenn er an Ordre lautet, denn es sinddurch das Stellen an Ordre die in den Indossamentenliegenden Tratten bereits acccptirt worden, damit fälltdenn auch die Präsentation zur Aeccptation als nutzlos,und der Protest Mangel Annahme als unmöglich weg.Bei einem eigenen Rectawechsel dagegen hat, weil ein sol-cher nur dem genannten Wechselnehmer verspricht, und einAnderer mithin nur dessen Recht verfolgen, nicht ein eige-nes aus dem Wechsel haben kann, die Acceptation, und mit-hin auch die Präsentation zur Annahme und der ProtestMangel Annahme vollkommenen Sinn. Einzelne Wechsel-ordnungen ') legen bei einem indossirten eigenen Wechseldem Jndossatar das Recht bei oder gar die Verpflichtung auf,denselben dem Aussteller zur Annahme zu präsentiren. Dieß

1) Vgl. Siegel Einleitung. Th. 1. cap. 1.8.15.TreitschkcEncyclopädie Bd. 1. S. 6366. Das Recht: HamburgerW.O. Art. 10. Frankfurter W.O. Art. 12. Die Ver-pflichtung: Leipziger W.O. 8- 4. Schlesischc W.O. von1738. Art. VIII. XXXI. §. 14. (Siegel. S. 310.)Altenburgcr W.O. Kap. I. §. 0. AugSburger W.O. Kap.III. §. 14. VIII. 8- 11. Gvthaische W.O. von 1732. 8-3.(Siegel. S. 187.).